Eilantrag gegen versammlungsrechtliche Allgemeinverfügung wegen Begründungsmangels verworfen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvQ 35/22
- Datum
- 09.05.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20220509.1bvq003522
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht ist unzulässig, wenn die Begründung nicht hinreichend ist, um eine summarische Prüfung der voraussichtlichen Zulässigkeit oder Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde zu ermöglichen.
Gegen eine Allgemeinverfügung gerichtete Anträge müssen die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe der Verfügung sowie die verfassungsrechtlichen Einwände darlegen, damit eine verantwortbare verfassungsrechtliche Prüfung und gegebenenfalls eine Folgenabwägung durchgeführt werden kann.
Fehlt es an einer substantiierten Darlegung der tragenden Gründe und Einwände, ist eine Entscheidung über eine einstweilige Anordnung mangels Prüfungsgrundlage abzulehnen.
Die Ablehnung eines Eilantrags aus Gründen des Begründungsmangels ist in der Regel unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Insbesondere ist der Antrag nicht in einer Weise begründet, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, ob eine gegen die angegriffene Allgemeinverfügung gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2020 - 1 BvR 2719/20 -, Rn. 3). Der Antragsteller legt die Gründe, die die angegriffene Allgemeinverfügung tragen sollen, nicht dar, so dass es notwendig auch an jeder verfassungsrechtlichen Auseinandersetzung mit solchen Gründen fehlt. Eine verantwortbare verfassungsrechtliche Prüfung, auch im Sinne einer bloßen Folgenabwägung, ist auf dieser Grundlage nicht möglich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.