Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Corona-Verordnungen als unzulässig verworfen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvQ 30/20
- Datum
- 10.04.2020
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200410.1bvq003020
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, dass der Antragsteller die hierfür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen substantiiert darlegt.
Die bloße Bezugnahme auf die Antragsbegründung einer anderen Antragstellerin in einem anderen Verfahren ersetzt keine eigene Darlegungspflicht und ist unzureichend.
Zur Zulässigkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung muss der Antragsteller die konkrete Betroffenheit eigener Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte durch die angegriffenen Maßnahmen aufzeigen.
Fehlt die erforderliche Darlegung der Voraussetzungen nach § 32 Abs. 1 BVerfGG, ist der Antrag unzulässig und abzulehnen.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Er ist unzulässig, weil der Antragsteller die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht darlegt. Seine bloße Bezugnahme auf die Antragsbegründung einer anderen Antragstellerin in einem anderen Verfahren genügt dafür nicht, insbesondere weil der Antragsteller damit eine Betroffenheit in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht aufzeigt.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.