Treffer
BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung

Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Corona-Verordnungen als unzulässig verworfen

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
1 BvQ 30/20
Datum
10.04.2020
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200410.1bvq003020
Quelle
Der Antragsteller forderte einstweilige Anordnungen gegen Corona-Verordnungen der Landesregierungen. Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht substantiiert dargetan waren. Eine bloße Bezugnahme auf die Begründung eines anderen Antrags reicht nicht, da keine Betroffenheit eigener Grundrechte aufgezeigt wurde. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, dass der Antragsteller die hierfür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen substantiiert darlegt.

2

Die bloße Bezugnahme auf die Antragsbegründung einer anderen Antragstellerin in einem anderen Verfahren ersetzt keine eigene Darlegungspflicht und ist unzureichend.

3

Zur Zulässigkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung muss der Antragsteller die konkrete Betroffenheit eigener Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte durch die angegriffenen Maßnahmen aufzeigen.

4

Fehlt die erforderliche Darlegung der Voraussetzungen nach § 32 Abs. 1 BVerfGG, ist der Antrag unzulässig und abzulehnen.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Er ist unzulässig, weil der Antragsteller die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht darlegt. Seine bloße Bezugnahme auf die Antragsbegründung einer anderen Antragstellerin in einem anderen Verfahren genügt dafür nicht, insbesondere weil der Antragsteller damit eine Betroffenheit in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht aufzeigt.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Corona-Verordnungen als unzulässig verworfen — Themis