Treffer
BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung

Ablehnung einstweiliger Anordnung: Unzureichende Vollmacht und fehlende Erfolgsaussicht

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
Aktenzeichen
1 BvQ 29/16
Datum
30.07.2016
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20160730.1bvq002916
Quelle
Der Antragsteller begehrte den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine versammlungsrechtliche Auflage zur Verwendung einer Videoleinwand. Das BVerfG verwirft den Antrag bereits als unzulässig, weil die Vollmacht der Rechtsvertreter nicht den Anforderungen des § 22 Abs. 2 S. 2 BVerfGG entspricht. Zudem fehlt nach summarischer Prüfung eine Aussicht auf Erfolg der Verfassungsbeschwerde, weil keine Verkennung von Grundrechten ersichtlich ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem BVerfGG ist unzulässig, wenn die Vollmacht der Prozessbevollmächtigten nicht den Anforderungen des § 22 Abs. 2 S. 2 BVerfGG genügt.

2

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zumindest hinreichende Aussicht auf Erfolg der zugrunde liegenden Verfassungsbeschwerde voraus; fehlt diese offenkundig, ist der Antrag zu verwerfen.

3

Bei der summarischen Prüfung eines eA-Antrags kann das Fehlen erkennbarer Grundrechtsverletzungen in den angegriffenen Entscheidungen zur Ablehnung des Antrags führen.

4

Die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Anordnung wegen formeller Mängel oder offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ Art 2 Abs 1 GG§ Art 8 Abs 1 GG§ Art 8 Abs 2 GG§ 22 Abs 2 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 1 VersammlG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 29. Juli 2016, Az: 15 B 876/16, Beschluss

vorgehend VG Köln, 29. Juli 2016, Az: 20 L 1790/16, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag ist bereits unzulässig, weil die Vollmacht der Rechtsvertreter des Antragstellers nicht den Erfordernissen des § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG entspricht.

2

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil eine Verfassungsbeschwerde in gleicher Sache nach dem Vorbringen des Antragstellers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte. Es ist danach nicht ersichtlich, dass die angegriffenen Entscheidungen Grundrechte des Antragstellers verkannt hätten.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ablehnung einstweiliger Anordnung: Unzureichende Vollmacht und fehlende Erfolgsaussicht — Themis