Ablehnung einstweiliger Anordnung: Unzureichende Vollmacht und fehlende Erfolgsaussicht
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvQ 29/16
- Datum
- 30.07.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20160730.1bvq002916
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem BVerfGG ist unzulässig, wenn die Vollmacht der Prozessbevollmächtigten nicht den Anforderungen des § 22 Abs. 2 S. 2 BVerfGG genügt.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zumindest hinreichende Aussicht auf Erfolg der zugrunde liegenden Verfassungsbeschwerde voraus; fehlt diese offenkundig, ist der Antrag zu verwerfen.
Bei der summarischen Prüfung eines eA-Antrags kann das Fehlen erkennbarer Grundrechtsverletzungen in den angegriffenen Entscheidungen zur Ablehnung des Antrags führen.
Die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Anordnung wegen formeller Mängel oder offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 29. Juli 2016, Az: 15 B 876/16, Beschluss
vorgehend VG Köln, 29. Juli 2016, Az: 20 L 1790/16, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag ist bereits unzulässig, weil die Vollmacht der Rechtsvertreter des Antragstellers nicht den Erfordernissen des § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG entspricht.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil eine Verfassungsbeschwerde in gleicher Sache nach dem Vorbringen des Antragstellers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte. Es ist danach nicht ersichtlich, dass die angegriffenen Entscheidungen Grundrechte des Antragstellers verkannt hätten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.