Ablehnung einstweiliger Anordnung zur Rückgabe des Führerscheins wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvQ 21/17
- Datum
- 09.05.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170509.1bvq002117
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG setzt voraus, dass die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Ist die Verfassungsbeschwerde nach vorläufiger Prüfung offensichtlich aussichtslos, liegen die für eine einstweilige Anordnung erforderlichen Voraussetzungen nicht vor und der Antrag kann abgelehnt werden.
Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Begehrens kann das Bundesverfassungsgericht von einer weitergehenden Begründung absehen; die Entscheidung über den Antrag ist unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG liegen nicht vor, weil die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde, soweit aus dem Vorbringen der Antragstellerin zur Zeit ersichtlich, offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 71, 350 <351 f.>; 82, 310 <313>; stRspr).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.