Treffer
BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung

Ablehnung einstweiliger Anordnung zur Rückgabe des Führerscheins wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
Aktenzeichen
1 BvQ 21/17
Datum
09.05.2017
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170509.1bvq002117
Quelle
Die Antragstellerin begehrte beim BVerfG den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Rückgabe von Fahrerlaubnis und Führerschein. Das Gericht lehnte den Antrag nach § 32 BVerfGG ab, weil die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde nach vorläufiger Prüfung offensichtlich aussichtslos erscheint. Eine weitergehende Begründung unterblieb; die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG setzt voraus, dass die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich aussichtslos ist.

2

Ist die Verfassungsbeschwerde nach vorläufiger Prüfung offensichtlich aussichtslos, liegen die für eine einstweilige Anordnung erforderlichen Voraussetzungen nicht vor und der Antrag kann abgelehnt werden.

3

Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Begehrens kann das Bundesverfassungsgericht von einer weitergehenden Begründung absehen; die Entscheidung über den Antrag ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 3 Abs 1 S 1 StVG§ 3 Abs 2 StVG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG liegen nicht vor, weil die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde, soweit aus dem Vorbringen der Antragstellerin zur Zeit ersichtlich, offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 71, 350 <351 f.>; 82, 310 <313>; stRspr).

2

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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