Treffer
BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung

Ablehnung einstweiliger Anordnung mangels Darlegung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
Aktenzeichen
1 BvQ 21/16
Datum
28.06.2016
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20160628.1bvq002116
Quelle
Die Beschwerdeführerin beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG, insbesondere Darlegungen zu Sachverhalt und Eilbedürftigkeit, nicht dargelegt waren. Zudem wurde auf die Möglichkeit einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG bei offensichtlich aussichtslosen Anträgen hingewiesen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, dass die Antragstellerin die gesetzlichen Voraussetzungen, namentlich Sachverhalt und Eilbedürftigkeit, substantiiert darlegt.

2

Fehlt die Darlegung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung nicht zu berücksichtigen und kann vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt bzw. verworfen werden.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr erheben, wenn ein Antrag offensichtlich unzulässig ist und seine Einlegung von einsichtigen Personen als völlig aussichtslos angesehen wird.

4

Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn offensichtlich aussichtslose Anträge die Erfüllung der verfassungsgerichtlichen Aufgaben behindern und dadurch den Grundrechtsschutz anderer verzögern.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 34 Abs 2 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht dargelegt sind.

2

Die Beschwerdeführerin wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihr bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung offensichtlich unzulässig ist und seine Einlegung von einsichtigen Personen als völlig aussichtslos angesehen wird. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte Einzelner durchzusetzen, durch offensichtlich aussichtslose Anträge behindert wird und dadurch anderen Bürgerinnen und Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 <222>; 6, 219 f.; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr).

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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