Treffer
BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung

Eilantrag auf Öffnung von Saunen, Bädern, Studios und Buchhandlungen abgelehnt

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
1 BvQ 18/21
Datum
25.02.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210225.1bvq001821
Quelle
Die Antragstellerin beantragte beim BVerfG einstweilige Anordnung zur Öffnung öffentlicher Saunen, Bäder, Heilbäder, Fitnessstudios und Buchhandlungen. Das Gericht lehnte den Eilantrag ab, weil nicht hinreichend dargelegt wurde, dass eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet wäre. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

2

Fehlt die erforderliche substantielle Darlegung zur Zulässigkeit und Begründetheit der künftigen Verfassungsbeschwerde, ist der Eilantrag mangels hinreichender Begründung abzulehnen.

3

Die Forderung vorläufiger Maßnahmen (z.B. Öffnung von Einrichtungen) entbindet den Antragsteller nicht von der Darlegungspflicht bezüglich der Erfolgsaussichten der noch einzulegenden Verfassungsbeschwerde.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Entscheidung in einem Eilverfahren als unanfechtbar einstufen; eine so bezeichnete Entscheidung ist nicht durch ein weiteres Rechtsmittel angreifbar.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet wäre.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Eilantrag auf Öffnung von Saunen, Bädern, Studios und Buchhandlungen abgelehnt — Themis