Eilantrag auf Öffnung von Saunen, Bädern, Studios und Buchhandlungen abgelehnt
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvQ 18/21
- Datum
- 25.02.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210225.1bvq001821
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
Fehlt die erforderliche substantielle Darlegung zur Zulässigkeit und Begründetheit der künftigen Verfassungsbeschwerde, ist der Eilantrag mangels hinreichender Begründung abzulehnen.
Die Forderung vorläufiger Maßnahmen (z.B. Öffnung von Einrichtungen) entbindet den Antragsteller nicht von der Darlegungspflicht bezüglich der Erfolgsaussichten der noch einzulegenden Verfassungsbeschwerde.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Entscheidung in einem Eilverfahren als unanfechtbar einstufen; eine so bezeichnete Entscheidung ist nicht durch ein weiteres Rechtsmittel angreifbar.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet wäre.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.