Ablehnung einstweilige Anordnung gegen Versammlungsverbote (Blockupy Frankfurt)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvQ 17/12
- Datum
- 16.05.2012
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2012:qk20120516.1bvq001712
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht erfordert eine Folgenabwägung; eine eA ist nur gerechtfertigt, wenn die Nachteile der Antragsteller die drohenden Nachteile Dritter so überwiegen, dass der Erlass dringend geboten ist.
Bei Verfügungen, die Versammlungsfreiheit beschränken, müssen Antragsteller substantiiert darlegen, dass ihre Beeinträchtigung die Schutzinteressen Dritter überwiegt.
Vorläufige Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und das Vorbringen der Antragsteller sind bei der Prüfung der Dringlichkeit und Erfolgsaussicht einer eA zu berücksichtigen; reichen diese Anhaltspunkte nicht für ein Überwiegen, ist die eA abzulehnen.
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über einstweilige Anordnungen sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 16. Mai 2012, Az: 8 B 1150/12, Beschluss
vorgehend VG Frankfurt, 14. Mai 2012, Az: 5 L 1655/12.F, Beschluss
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 16. Mai 2012, Az: 8 B 1156/12, Beschluss
vorgehend VG Frankfurt, 14. Mai 2012, Az: 5 L 1684/12.F, Beschluss
vorgehend VG Frankfurt, 14. Mai 2012, Az: 5 L 1683/12.F, Beschluss
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der versammlungsrechtliche Verfügungen der Stadt Frankfurt am Main betrifft, mit denen den Antragstellern insbesondere verboten wurde, vom 17. Mai 2012 bis zum 19. Mai 2012 mehrere Plätze in der Frankfurter Innenstadt mit jeweils erwarteten 1.000 Teilnehmern zu Blockadezwecken zu besetzen, einen Infostand sowie eine Auftaktkundgebung am 16. Mai 2012 zu errichten beziehungsweise zu veranstalten sowie eine Veranstaltung am 18. Mai 2012 vor der Deutschen Bank durchzuführen, hat unbeachtet der Frage der Zulässigkeit des Antrags keinen Erfolg.
Im Rahmen der bei der Prüfung von Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich maßgeblichen Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; 111, 147 <152 f.>; stRspr) ist vorliegend ausgehend vom Vorbringen der Antragsteller und den vorläufigen Rechtsschutzentscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht erkennbar, dass die Nachteile der Antragsteller im Verhältnis zu den drohenden Nachteilen dritter Grundrechtsberechtigter so schwer wiegen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht dringend geboten wäre.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.