Abgelehnter Eilantrag zu kostenlosen Zuteilungsansprüchen nach § 9 Abs. 1 TEHG
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvQ 160/20
- Datum
- 29.12.2020
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20201229.1bvq016020
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass die Maßnahme erforderlich und geeignet ist, die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) abzuwenden.
Eine einstweilige Anordnung ist ausgeschlossen, wenn nicht erkennbar ist, dass die begehrte Verpflichtung einer Behörde den drohenden Untergang möglicher Ansprüche tatsächlich verhindern würde.
Zweifel, ob eine Verpflichtung der Behörde zur Herstellung eines bestimmten Rechtsstatus aus verfassungsrechtlichen Gründen überhaupt in Betracht kommt, sprechen gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ohne hinreichende Darlegung der Geeignetheit.
Ein Hilfsantrag auf faktische Überweisung von Zuteilungsgegenständen kann durch einstweilige Anordnung nicht durchgesetzt werden, soweit nicht konkret dargelegt wird, wie hierdurch der Untergang gesetzlicher Zuteilungsansprüche vermieden werden soll.
Vorinstanzen
vorgehend VG Berlin, 11. Juni 2020, Az: 10 K 164/18, EuGH-Vorlage
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts nach § 32 Abs. 1 BVerfGG, weil ihr zum 31. Dezember 2020 ein Rechtsverlust drohe, indem mögliche Ansprüche auf kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen nach § 9 Abs. 1 Treibhausgas-Emissions-handelsgesetz (TEHG) untergingen. Die Antragstellerin hat jedoch nicht substantiiert dargelegt und es ist auch ansonsten nicht ersichtlich, dass die begehrte Anordnung erforderlich oder auch nur geeignet wäre, die Antragstellerin vor der mit der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde zu rügen beabsichtigten Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) zu schützen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass durch die begehrte Verpflichtung des Umweltbundesamts zur Abgabe der begehrten Zusicherung der Untergang möglicher Ansprüche auf kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen nach § 9 Abs. 1 TEHG verhindert werden könnte. Der Hauptantrag setzt den Untergang vielmehr gerade voraus. Ungeachtet der Zweifel, ob wegen einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG überhaupt eine Verpflichtung des Umweltbundesamts in Betracht käme, die Antragstellerin so zu stellen, als wäre ihr (möglicher) Zuteilungsanspruch nicht untergegangen, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass es dafür einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG bedürfte. Der Hilfsantrag ist auf die faktische Überweisung von Emissionsberechtigungen gerichtet; auch hier ist nicht ersichtlich, wie dies den Untergang möglicher Ansprüche nach § 9 Abs. 1 TEHG verhindern könnte.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.