Eilanträge gegen Inkrafttreten des Arbeitsschutzkontrollgesetzes abgelehnt; Gründe nachgereicht
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvQ 152/20, 1 BvQ 153/20, 1 BvQ 154/20, 1 BvQ 155/20, 1 BvQ 156/20, 1 BvQ 157/20
- Datum
- 29.12.2020
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20201229.1bvq015220
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht setzt das Vorliegen der für Eilrechtsschutz erforderlichen Voraussetzungen voraus; werden diese nicht dargetan, sind Anträge abzulehnen.
Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gegen das Inkrafttreten von Gesetzesbestimmungen können im Eilverfahren abgelehnt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erfüllt sind.
Nach § 32 Abs. 5 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht den Tenor seiner Entscheidung bekanntgeben und die Entscheidungsgründe gesondert übermitteln.
Die nachträgliche Übermittlung der Gründe gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG berührt die Wirksamkeit des verkündeten Tenors nicht; der Tenor ist auch ohne gleichzeitige Gründe verbindlich.
Vorinstanzen
nachgehend BVerfG, 29. Dezember 2020, Az: 1 BvQ 152/20, Ablehnung einstweilige Anordnung
Tenor
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
Gründe
Die Begründung der Entscheidung wird gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt.