Treffer
BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung mangels hinreichender Begründung

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
1 BvQ 14/15
Datum
28.07.2015
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2015:qk20150728.1bvq001415
Quelle
Das BVerfG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG als unzulässig verworfen. Der Antrag erfüllte nicht die auch im einstweiligen Rechtsschutz geltenden Begründungsanforderungen; die vorgetragenen Ausführungen waren nicht hinreichend substantiiert. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG ist unzulässig, wenn die Eingabe die dort geforderten hinreichenden Begründungsanforderungen nicht erfüllt.

2

Die Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG gelten auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; bloße Rechtsbehauptungen ohne substantiierten Tatsachenvortrag genügen nicht.

3

Fehlt es an der erforderlichen Substantiierung des Antragszwecks und der Entscheidungsgründe, ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen, ohne dass es einer vertieften Prüfung der materiellen Erfolgsaussichten bedarf.

4

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Unzulässigkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung nach § 23 BVerfGG ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG

Gründe

1

Der Antrag ist unzulässig. Er genügt nicht den - auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden (vgl. BVerfGE 122, 63 <74>) - Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG.

2

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung mangels hinreichender Begründung — Themis