Antrag auf einstweilige Anordnung unzulässig wegen unzureichender Substantiierung und fehlender Rechtswegerschöpfung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvQ 1/16
- Datum
- 19.01.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20160119.1bvq000116
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Bundesverfassungsgericht müssen Anträge die Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG erfüllen; fehlt es daran, sind sie unzulässig.
Vor Einlegung eines Verfassungsrechtsbehelfs sind die fachgerichtlichen Rechtswege zu erschöpfen; § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verlangt die vorherige Ausschöpfung der fachgerichtlichen Rechtsbehelfe.
Fehlt es an der substantiierten Darlegung entscheidungserheblicher Tatsachen oder rechtlicher Einwände, führt dies zur Verwerfung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Bundesverfassungsgericht prüft im einstweiligen Rechtsschutz die Zulässigkeitsvoraussetzungen strikt; formelle Mängel in der Begründung rechtfertigen die Ablehnung des Antrags, bevor in die materielle Prüfung eingetreten wird.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig. Er genügt weder den - auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden (vgl. BVerfGE 122, 63 <74>) - Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG noch ist der Rechtsweg zu den Fachgerichten erschöpft worden (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).