Eilantrag gegen 3G-Pflicht in ÖPNV und Luftverkehr abgelehnt
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvQ 113/21
- Datum
- 13.12.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20211213.1bvq011321
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §32 BVerfGG setzt voraus, dass der Antragsteller einen schwerwiegenden Nachteil substanziiert darlegt.
Bei der Prüfung eines Eilantrags ist darzulegen, dass eine zu erhebliche Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.
Mangels hinreichender Substantiierung der Voraussetzungen ist ein Eilantrag gegen infektionsschutzrechtliche Maßnahmen abzulehnen.
Beschlüsse über den Erlass einstweiliger Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil weder ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 BVerfGG dargelegt ist noch, dass eine zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.