Treffer
BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung

Eilantrag gegen 3G-Pflicht in ÖPNV und Luftverkehr abgelehnt

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
1 BvQ 113/21
Datum
13.12.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20211213.1bvq011321
Quelle
Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die 3G-Pflicht in öffentlichem Personenverkehr und Luftverkehr (IfSG §28b Abs.5 S.1 Nr.1). Das BVerfG lehnte den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, da kein schwerer Nachteil nach §32 BVerfGG substantiiert dargelegt wurde und nicht ersichtlich war, dass eine Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §32 BVerfGG setzt voraus, dass der Antragsteller einen schwerwiegenden Nachteil substanziiert darlegt.

2

Bei der Prüfung eines Eilantrags ist darzulegen, dass eine zu erhebliche Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.

3

Mangels hinreichender Substantiierung der Voraussetzungen ist ein Eilantrag gegen infektionsschutzrechtliche Maßnahmen abzulehnen.

4

Beschlüsse über den Erlass einstweiliger Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 28b Abs 5 S 1 Nr 1 IfSG vom 22.11.2021

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil weder ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 BVerfGG dargelegt ist noch, dass eine zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Eilantrag gegen 3G-Pflicht in ÖPNV und Luftverkehr abgelehnt — Themis