Richtervorlage unzulässig wegen Beendigung des Ausgangsverfahrens
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvL 8/18
- Datum
- 05.08.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2022:lk20220805.1bvl000818
Abstrakte Rechtssätze
Eine Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht ist unzulässig, wenn das ihr zugrunde liegende Ausgangsverfahren beendet ist.
Für die Zulässigkeit einer Richtervorlage ist ein anhängiges, entscheidungsbedürftiges Ausgangsverfahren erforderlich; fehlt dieses, entfällt die Vorlagegrundlage.
Ist die Vorlage unzulässig geworden, kann das Bundesverfassungsgericht sie durch Nichtannahme/Verwerfungsbeschluss erledigen, ohne die Sache materiell zu prüfen.
Die Unzulässigkeit einer Vorlage wegen Verfahrensbeendigung stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Vorinstanzen
vorgehend Anwaltsgerichtshof Stuttgart, 19. Oktober 2018, Az: AGH 13/2018 II, Vorlagebeschluss
Tenor
Die Vorlage ist unzulässig geworden, da das Ausgangsverfahren beendet ist (vgl. BVerfGE 29, 325 <326 f.>; BVerfGK 18, 290 <291>).
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.