PKH und Beiordnung im Verfahren der konkreten Normenkontrolle zu § 2 Abs.1 S.4 Nr.1 AsylbLG
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 BvL 3/21
- Datum
- 27.09.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2022:ls20220927.1bvl000321
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren nach §§ 80 ff. BVerfGG kann einem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann ohne Anordnung von Ratenzahlungen erfolgen.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kann im verfassungsgerichtlichen Verfahren zugleich mit Prozesskostenhilfe angeordnet werden.
Prozesskostenhilfe und Beiordnung können auch für Verfahren der konkreten Normenkontrolle zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Norm gewährt werden.
Vorinstanzen
nachgehend BVerfG, 19. Oktober 2022, Az: 1 BvL 3/21, Beschluss
nachgehend BVerfG, 1. Februar 2023, Az: 1 BvL 3/21, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Tenor
Dem Kläger des Ausgangsverfahrens, (…), wohnhaft: (…), wird für das Verfahren nach §§ 80 ff. des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht ab dem 1. März 2022 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin (…), beigeordnet.