Treffer
BVerfG Beschluss

PKH und Beiordnung im Verfahren der konkreten Normenkontrolle zu § 2 Abs.1 S.4 Nr.1 AsylbLG

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat
Aktenzeichen
1 BvL 3/21
Datum
27.09.2022
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2022:ls20220927.1bvl000321
Quelle
Der Kläger des Ausgangsverfahrens beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin im Verfahren der konkreten Normenkontrolle zur Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs.1 S.4 Nr.1 AsylbLG. Das Bundesverfassungsgericht bewilligt Prozesskostenhilfe nach §§ 80 ff. BVerfGG ohne Ratenzahlung und ordnet eine Rechtsanwältin bei. Der Tenor enthält keine nähere Begründung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren nach §§ 80 ff. BVerfGG kann einem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

2

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann ohne Anordnung von Ratenzahlungen erfolgen.

3

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kann im verfassungsgerichtlichen Verfahren zugleich mit Prozesskostenhilfe angeordnet werden.

4

Prozesskostenhilfe und Beiordnung können auch für Verfahren der konkreten Normenkontrolle zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Norm gewährt werden.

Relevante Normen
§ 114 Abs 1 S 1 ZPO

Vorinstanzen

nachgehend BVerfG, 19. Oktober 2022, Az: 1 BvL 3/21, Beschluss

nachgehend BVerfG, 1. Februar 2023, Az: 1 BvL 3/21, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Tenor

Dem Kläger des Ausgangsverfahrens, (…), wohnhaft: (…), wird für das Verfahren nach §§ 80 ff. des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht ab dem 1. März 2022 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin (…), beigeordnet.

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