Treffer
BVerfG Prozesskostenhilfebeschluss

Prozesskostenhilfe und Beiordnung im Normenkontrollverfahren (BVerfG)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat
Aktenzeichen
1 BvL 10/10
Datum
13.06.2012
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht bewilligt dem Kläger im Normenkontrollverfahren für das Verfahren nach §§ 80 ff. BVerfGG Prozesskostenhilfe und ordnet eine Rechtsanwältin bei. Die Bewilligung wird mit Wirkung ab dem 29. November 2010 ausgesprochen. Der Beschluss regelt damit sowohl die Kostenübernahme als auch die notwendige anwaltliche Beiordnung für das verfahrensrechtliche Verfahren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nach §§ 80 ff. BVerfGG kann Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

2

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann vom Gericht mit Wirkung ab einem bestimmten Zeitpunkt festgesetzt werden.

3

Ist zur sachgerechten Durchführung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens anwaltliche Vertretung erforderlich, kann das Gericht einen Rechtsanwalt beiordnen.

4

Bewilligungs- und Beiordnungsentscheidungen dienen der Gewährleistung des Zugangs zum Recht und können in einem zusammenfassenden Beschluss getroffen werden.

Relevante Normen
§ 80ff BVerfGG§ 22 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 80 BVerfGG§ 114 S 1 ZPO§ 121 Abs 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 26. Juli 2010, Az: L 20 AY 13/09, Vorlagebeschluss

nachgehend BVerfG, 1. Oktober 2012, Az: 1 BvL 10/10, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Tenor

Dem Kläger des Ausgangsverfahrens, K…, wird für das Verfahren nach §§ 80 ff. des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht ab dem 29. November 2010 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin St… beigeordnet.

Prozesskostenhilfe und Beiordnung im Normenkontrollverfahren (BVerfG) — Themis