Treffer
BVerfG Beschluss

Einstellung eines abstrakten Normenkontrollverfahrens nach Antragsrücknahme

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat
Aktenzeichen
1 BvF 1/09
Datum
30.01.2012
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2012:fs20120130.1bvf000109
Quelle
Der Antragsteller hat den Antrag zur Einleitung des abstrakten Normenkontrollverfahrens mit Schriftsatz vom 30. August 2011 zurückgenommen. Das Bundesverfassungsgericht stellte das Verfahren ein, weil keine Gründe des öffentlichen Interesses eine Fortführung rechtfertigten. Die Entscheidung stützt sich auf bestehende Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 115, 394). Die Zurücknahme führt damit regelmäßig zur Einstellung, sofern nicht überwiegende Gemeinwohlbelange entgegenstehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zieht der Antragsteller den Antrag auf Einleitung eines abstrakten Normenkontrollverfahrens zurück, ist das Verfahren grundsätzlich einzustellen, sofern keine Gründe des öffentlichen Interesses dessen Fortführung erfordern.

2

Die Wahrung oder Durchsetzung überragender Gemeinwohlbelange kann die Fortführung eines Verfahrens trotz Antragsrücknahme rechtfertigen; das Bundesverfassungsgericht prüft das öffentliche Interesse von Amts wegen.

3

Die bloße Rücknahme des Antrags ändert die materielle Rechtslage nicht, führt aber regelmäßig zur Verfahrenseinstellung, solange keine präjudizielle Bedeutung oder sonstige öffentliche Interessen vorliegen.

Relevante Normen
§ Art 93 Abs 1 Nr 2 GG§ 76 BVerfGG§ Art 1 Nr 46 Job-AQTIV-G

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe

1

Der Antragsteller hat den Antrag, durch den das vorliegende Verfahren eingeleitet wurde, mit Schriftsatz vom 30. August 2011 zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen, da Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 115, 394 <395> m.w.N.).

Einstellung eines abstrakten Normenkontrollverfahrens nach Antragsrücknahme — Themis