Einstellung eines abstrakten Normenkontrollverfahrens nach Antragsrücknahme
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 BvF 1/09
- Datum
- 30.01.2012
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2012:fs20120130.1bvf000109
Abstrakte Rechtssätze
Zieht der Antragsteller den Antrag auf Einleitung eines abstrakten Normenkontrollverfahrens zurück, ist das Verfahren grundsätzlich einzustellen, sofern keine Gründe des öffentlichen Interesses dessen Fortführung erfordern.
Die Wahrung oder Durchsetzung überragender Gemeinwohlbelange kann die Fortführung eines Verfahrens trotz Antragsrücknahme rechtfertigen; das Bundesverfassungsgericht prüft das öffentliche Interesse von Amts wegen.
Die bloße Rücknahme des Antrags ändert die materielle Rechtslage nicht, führt aber regelmäßig zur Verfahrenseinstellung, solange keine präjudizielle Bedeutung oder sonstige öffentliche Interessen vorliegen.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe
Der Antragsteller hat den Antrag, durch den das vorliegende Verfahren eingeleitet wurde, mit Schriftsatz vom 30. August 2011 zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen, da Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 115, 394 <395> m.w.N.).