Verwerfung des Antrags auf Aufhebung von Mutwillenskosten als unzulässig
- Gericht
- BSG
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- B 5 R 303/10 B
- Datum
- 26.10.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2010:261010BB5R30310B0
Abstrakte Rechtssätze
Eine im Urteil getroffene Kostenentscheidung ist grundsätzlich nicht gesondert anfechtbar.
§ 192 Abs. 3 Satz 2 SGG findet nur Anwendung, wenn die Klage zuvor zurückgenommen worden ist.
Ein Antrag auf Aufhebung der Auferlegung von Mutwillenskosten ist unzulässig, soweit kein gesetzlicher Rechtsbehelf eröffnet ist und kann nach § 160a Abs. 4 i.V.m. § 169 SGG verworfen werden.
Die Auferlegung von Mutwillenskosten kann auf § 193 Abs. 1 SGG gestützt werden.
Vorinstanzen
vorgehend SG Würzburg, 11. Februar 2009, Az: S 8 R 167/08, Urteil
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 21. Juli 2010, Az: L 19 R 205/09, Urteil
Tenor
Der Antrag der Klägerin, die Entscheidung über die Auferlegung von Mutwillenskosten im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Juli 2010 aufzuheben, wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 21.7.2010 hat das Bayerische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verneint und ihr gleichzeitig Mutwillenskosten in Höhe von 500 Euro auferlegt.
Mit Schriftsatz vom 3.9.2010 - beim BSG eingegangen am 7.9.2010 - hat die Klägerin beantragt, die Entscheidung über die Auferlegung von Mutwillenskosten iS von § 192 Abs 1 SGG aufzuheben.
Der Antrag ist unzulässig, sodass er entsprechend § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen ist.
§ 192 Abs 3 Satz 2 SGG, auf den die Klägerin ihren Antrag offensichtlich stützen will, ist ausweislich Satz 1 dieses Absatzes nur anwendbar, wenn die Klage zurückgenommen worden ist. Eine im Urteil getroffene Kostenentscheidung ist nicht gesondert anfechtbar (BSG SozR Nr 2 zu § 192), so dass auch eine Umdeutung des Antrags in einen zulässigen Rechtsbehelf ausscheidet.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.