Treffer
BSG Beschluss

Gerichtsstandsbestimmung bei Miterben für Hilfe zur Pflege

Gericht
BSG
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
B 4 SF 13/25 S
Datum
08.12.2025
Rechtsgebiet
Sozialrecht
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:081225BB4SF1325S0
Quelle
Das BSG bestimmte auf Vorlage des SG Kassel das SG Dortmund als zuständiges Gericht für die Klage von drei Miterben gegen die nur darlehensweise Gewährung von Hilfe zur Pflege. Für die Miterben kamen wegen ihrer unterschiedlichen Wohnorte mehrere Sozialgerichte als örtlich zuständig in Betracht. Die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG lagen daher vor. Ausschlaggebend für Dortmund waren die Sachnähe zu einem dort bereits anhängigen Parallelverfahren sowie die Wohnorte von zwei Klägern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG setzt voraus, dass eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b SGG noch nach einer anderen Zuständigkeitsvorschrift besteht und mindestens zwei Gerichte als örtlich zuständig in Betracht kommen.

2

Bei gemeinsam klagenden Miterben ist eine notwendige Streitgenossenschaft nach § 74 SGG iVm § 62 Abs. 1 ZPO nicht ausgeschlossen; dies kann die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands rechtfertigen.

3

Sind Sozialgerichte verschiedener Landessozialgerichtsbezirke als örtlich zuständige Gerichte betroffen, ist das BSG als gemeinsam nächsthöheres Gericht für die Gerichtsstandsbestimmung zuständig.

4

Bei der Auswahl des zuständigen Gerichts im Rahmen des § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG dürfen Sachnähe zu einem bereits anhängigen Verfahren, der Verfahrenszusammenhang sowie Wohnorte der Beteiligten berücksichtigt werden.

5

Die Änderung einer vollständigen Leistungsablehnung in eine nur darlehensweise Leistungsgewährung kann dazu führen, dass der Änderungsbescheid nach § 86 SGG Gegenstand des bereits eingeleiteten Vorverfahrens wird.

Tenor

Das Sozialgericht Dortmund wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht liegen vor, weil eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b SGG noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist (§ 58 Abs 1 Nr 5 SGG). Bei den als Miterben gemeinsam klagenden Klägern ist eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO nicht ausgeschlossen. Dies rechtfertigt die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft (stRspr; vgl nur BSG vom 30.3.2004 - B 7 SF 36/03 S - SozR 4-1500 § 58 Nr 2; BSG vom 11.1.2024 - B 4/11 SF 7/23 S - juris RdNr 1; BSG vom 2.7.2025 - B 4 SF 11/25 S - juris RdNr 1 mwN).

2

§ 58 Abs 1 Nr 5 SGG ist anwendbar, wenn mindestens zwei Gerichte als örtlich zuständige Gerichte in Betracht kommen. Dies ist hier der Fall: Wendet man § 57 SGG auf die der Erbengemeinschaft angehörenden Einzelpersonen an, wäre gemäß § 57 Abs 1 Satz 1 SGG hinsichtlich der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 3. das SG Dortmund aufgrund ihres Wohnortes U. (Nordrhein-Westfalen) und hinsichtlich der in L. (Hessen) wohnenden Klägerin zu 2. das SG Kassel zuständig. Das BSG ist als nächsthöheres gemeinsam übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 2 SGG), weil Sozialgerichte verschiedener LSG-Bezirke örtlich zuständig sind.

3

Zum örtlich zuständigen Gericht bestimmt der Senat das SG Dortmund. Die von den Klägern am SG Kassel erhobene Klage richtet sich gegen die (nur) darlehensweise Gewährung der Hilfe zur Pflege an die Verstorbene ab 1.3.2022 (Bescheid vom 9.6.2022; Widerspruchsbescheid vom 27.11.2024). Der Beklagte begründete dies damit, dass ein auf einem Treuhandkonto vorhandenes Guthaben für die Bestattungskosten der Verstorbenen teilweise als Vermögen einzusetzen sei. Zuvor hatte der Beklagte die Leistungsgewährung zunächst noch vollständig ua wegen dieses Guthabens abgelehnt (Bescheid vom 10.2.2022; Widerspruchsbescheid vom 23.6.2022). Die diesbezüglich noch durch die Erblasserin am SG Kassel erhobene Klage ist nach örtlicher Verweisung aufgrund des (damaligen) Wohnortes der Verstorbenen in K. am SG Dortmund (S 41 SO 459/22) anhängig. Das SG Kassel hat den vorliegenden Rechtsstreit mit Beschluss vom 20.8.2025 dem BSG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Das BSG hat die Beteiligten zur beabsichtigten Bestimmung des SG Dortmund zum zuständigen Gericht angehört. Der Beklagte hat mitgeteilt, hiergegen keine Bedenken zu haben. Äußerungen der Kläger sind nicht eingegangen.

4

Angesichts des bisherigen Verfahrensablaufs erscheint es sachgerecht, das SG Dortmund für den Rechtsstreit zum zuständigen Gericht zu bestimmen. Dort ist bereits das ursprüngliche Verfahren, mit dem die zuschussweise anstelle der darlehensweisen Gewährung der Leistungen zur Hilfe bei Pflege begehrt wird, anhängig. Die Sachnähe der Verfahren begründet sich bereits dadurch, dass der im hiesigen Rechtsstreit angegriffene Bescheid vom 9.6.2022 Gegenstand des Vorverfahrens gegen den dort gegenständlichen Bescheid vom 10.2.2022 geworden ist, weil die ursprünglich vollständige Ablehnung durch die darlehensweise Gewährung teilweise geändert wurde (§ 86 SGG; vgl zu § 96 SGG BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 27 RdNr 19). Zudem wohnen zwei der drei Kläger im Bezirk des SG Dortmund, insbesondere die Klägerin zu 1., die ausweislich der Akten die gemeinsame Rechtsvorgängerin der Kläger bereits in der Vergangenheit gegenüber dem Beklagten vertreten hat und mit den strittigen Vorgängen vertraut ist. Bevollmächtigt ist ein Rechtsanwalt, dessen Sitz in D. näher an Dortmund als an Kassel liegt. Demgegenüber treten der Wohnort der Klägerin zu 2. und der Sitz des Beklagten im Zuständigkeitsbereich des SG Kassel zurück.

Zitiert (2)