BSG: Schulgeld bei Privatschule nicht absetzbar bei Grundsicherung SGB II
- Gericht
- BSG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- B 4 AS 8/25 R
- Datum
- 12.03.2026
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Schulgeld für den Besuch einer Privatschule ist bei der Einkommensberechnung nach SGB II nicht als absetzbarer Aufwand zu berücksichtigen, soweit es sich nicht um gesetzlich anerkannte, unmittelbar für den Lebensunterhalt notwendige Aufwendungen handelt.
Ausbildungsförderung ist als Einkommen im Sinne der einkommensrechtlichen Vorschriften des SGB II zu berücksichtigen, soweit sie dem Leistungsberechtigten verfügbare Mittel verschafft.
Aufwendungen mindern das zu berücksichtigende Einkommen nur, wenn ihre Abzugsfähigkeit entweder gesetzlich normiert ist oder der Leistungsberechtigte substantiiert nachweist, dass die Aufwendungen das verfügbare Einkommen tatsächlich und rechtlich wirksam reduzieren.
Bei der Prüfung der Absetzbarkeit privater Bildungsaufwendungen ist die Subsidiarität und Zumutbarkeit der individuellen Bildungswahl zu berücksichtigen; rein privat veranlasste Sonderausgaben sind grundsätzlich nicht anzuerkennen.
Vorinstanzen
vorgehend SG Hamburg, 6. Juli 2023, Az: S 29 AS 1686/19, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Hamburg, 20. Februar 2025, Az: L 4 AS 223/23 D, Urteil