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BSG Urteil

BSG: Schulgeld bei Privatschule nicht absetzbar bei Grundsicherung SGB II

Gericht
BSG
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
B 4 AS 8/25 R
Datum
12.03.2026
Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Das Bundessozialgericht entschied über die Anrechnung von Einkünften und Absetzbarkeit von Aufwendungen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Streitgegenstand war, ob Schulgeld für den Besuch einer Privatschule sowie Ausbildungsförderung bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen sind. Das Gericht verneinte die Absetzbarkeit des Schulgelds und erläuterte die Voraussetzungen der Einkommensberücksichtigung von Ausbildungsförderung. Die Klage des Leistungsberechtigten wurde abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schulgeld für den Besuch einer Privatschule ist bei der Einkommensberechnung nach SGB II nicht als absetzbarer Aufwand zu berücksichtigen, soweit es sich nicht um gesetzlich anerkannte, unmittelbar für den Lebensunterhalt notwendige Aufwendungen handelt.

2

Ausbildungsförderung ist als Einkommen im Sinne der einkommensrechtlichen Vorschriften des SGB II zu berücksichtigen, soweit sie dem Leistungsberechtigten verfügbare Mittel verschafft.

3

Aufwendungen mindern das zu berücksichtigende Einkommen nur, wenn ihre Abzugsfähigkeit entweder gesetzlich normiert ist oder der Leistungsberechtigte substantiiert nachweist, dass die Aufwendungen das verfügbare Einkommen tatsächlich und rechtlich wirksam reduzieren.

4

Bei der Prüfung der Absetzbarkeit privater Bildungsaufwendungen ist die Subsidiarität und Zumutbarkeit der individuellen Bildungswahl zu berücksichtigen; rein privat veranlasste Sonderausgaben sind grundsätzlich nicht anzuerkennen.

Relevante Normen
§ 11 Abs 1 S 1 SGB 2§ 11b Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 2§ GG

Vorinstanzen

vorgehend SG Hamburg, 6. Juli 2023, Az: S 29 AS 1686/19, Urteil

vorgehend Landessozialgericht Hamburg, 20. Februar 2025, Az: L 4 AS 223/23 D, Urteil

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