Einmalige kommunale Zahlung (Einwohner‑Energie‑Geld) und Anrechnung bei Grundsicherung (SGB II)
- Gericht
- BSG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- B 4 AS 26/24 R
- Datum
- 12.03.2026
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung, ob eine einmalige kommunale Zahlung als Einkommen im Sinne des SGB II anzurechnen ist, kommt es auf die rechtliche Einordnung der Leistung (leistungscharakter, Zweckbindung, Adressatenkreis) an.
Eine zweckgebundene Einmalleistung, die ausschließlich der Abmilderung konkreter Mehrbelastungen dient und nicht der Deckung laufender Lebenshaltungskosten zuzurechnen ist, kann bei der Einkommensprüfung anders zu behandeln sein als regelmäßiges Erwerbseinkommen.
Für die Abgrenzung zwischen anrechenbarem Einkommen und nicht anzurechnendem einmaligen Vermögen sind insbesondere Zweckbindung, Auszahlungsmodalitäten und die konkreten Verwendungszwecke maßgeblich.
Bei der Berücksichtigung kommunaler Sozialleistungsmodelle ist zu prüfen, ob eine normative oder operative Komponente vorliegt (staatliche Sozialhilfe versus kommunale Sonderzahlung) und welche Rechtsfolgen sich daraus für SGB‑II‑Anrechnungen ergeben.
Vorinstanzen
vorgehend SG Kassel, 7. August 2023, Az: S 11 AS 21/23, Urteil
vorgehend SG Kassel, 7. August 2023, Az: S 11 AS 22/23, Urteil
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 17. Juli 2024, Az: L 6 AS 311/23, Urteil
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 17. Juli 2024, Az: L 6 AS 310/23, Urteil