BSG Urteil
(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - gemischte Bedarfsgemeinschaft - Altersrente für schwerbehinderte Menschen - kein Ansatz eines fiktiven Bedarfs in Höhe der Einmalzahlung für Juli 2022 nach § 73 SGB 2)
- Gericht
- BSG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- B 4 AS 2/26 R
- Datum
- 08.09.2026
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Das BSG befasst sich mit der Einkommensberücksichtigung in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft, wenn ein Mitglied eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhält. Zentral ist, ob für Juli 2022 ein fiktiver Bedarf in Höhe der Einmalzahlung nach § 73 SGB II anzusetzen ist. Nach dem aus der Entscheidungsüberschrift ersichtlichen Gegenstand ist ein solcher fiktiver Bedarf nicht zu berücksichtigen. Der konkrete Ausspruch über das eingelegte Rechtsmittel ergibt sich aus dem bereitgestellten Text nicht.
Abstrakte Rechtssätze
1
Bei der Einkommensberechnung in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft ist ein fiktiver Bedarf grundsätzlich nur anzusetzen, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.
2
Die Einmalzahlung für den Monat Juli 2022 nach § 73 SGB II begründet keinen fiktiven Bedarf in entsprechender Höhe.
3
Der Bezug einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist bei der Einkommensberücksichtigung innerhalb einer gemischten Bedarfsgemeinschaft nach den hierfür geltenden gesetzlichen Berechnungsregeln zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
vorgehend SG Karlsruhe, 5. April 2023, Az: S 13 AS 2859/22, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 22. November 2023, Az: L 3 AS 1104/23, Urteil