Treffer
BSG Beschluss

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - schuldhaftes Fristversäumnis - Irrtum über den Vertretungszwang - unmissverständliche Rechtsmittelbelehrung - fehlerhafte Information des Prozessbevollmächtigten

Gericht
BSG
Spruchkörper
3. Senat
Aktenzeichen
B 3 KS 1/26 B
Datum
12.05.2026
Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Das Verfahren betrifft eine Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wurde. Streitentscheidend war, ob ein Irrtum über den Vertretungszwang ein unverschuldetes Fristversäumnis begründen kann. Der Beschluss verneint dies bei unmissverständlicher Rechtsmittelbelehrung und fehlerhafter Information durch den Prozessbevollmächtigten. Das Fristversäumnis wird dem Beteiligten als schuldhaft zugerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die gesetzliche Frist ohne Verschulden versäumt worden ist.

2

Ein Irrtum über einen für das Rechtsmittel geltenden Vertretungszwang entschuldigt ein Fristversäumnis nicht, wenn die Rechtsmittelbelehrung hierüber unmissverständlich informiert.

3

Fehlerhafte Auskünfte oder Informationen des Prozessbevollmächtigten können ein schuldhaftes Fristversäumnis begründen.

4

Bei schuldhafter Versäumung der Beschwerdefrist ist eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen.

Vorinstanzen

vorgehend SG Düsseldorf, 14. Januar 2020, Az: S 9 KR 3588/18, Urteil

vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. November 2025, Az: L 5 KR 165/20, Beschluss