BSG Beschluss
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - schuldhaftes Fristversäumnis - Irrtum über den Vertretungszwang - unmissverständliche Rechtsmittelbelehrung - fehlerhafte Information des Prozessbevollmächtigten
- Gericht
- BSG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- B 3 KS 1/26 B
- Datum
- 12.05.2026
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Das Verfahren betrifft eine Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wurde. Streitentscheidend war, ob ein Irrtum über den Vertretungszwang ein unverschuldetes Fristversäumnis begründen kann. Der Beschluss verneint dies bei unmissverständlicher Rechtsmittelbelehrung und fehlerhafter Information durch den Prozessbevollmächtigten. Das Fristversäumnis wird dem Beteiligten als schuldhaft zugerechnet.
Abstrakte Rechtssätze
1
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die gesetzliche Frist ohne Verschulden versäumt worden ist.
2
Ein Irrtum über einen für das Rechtsmittel geltenden Vertretungszwang entschuldigt ein Fristversäumnis nicht, wenn die Rechtsmittelbelehrung hierüber unmissverständlich informiert.
3
Fehlerhafte Auskünfte oder Informationen des Prozessbevollmächtigten können ein schuldhaftes Fristversäumnis begründen.
4
Bei schuldhafter Versäumung der Beschwerdefrist ist eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen.
Relevante Normen
Vorinstanzen
vorgehend SG Düsseldorf, 14. Januar 2020, Az: S 9 KR 3588/18, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. November 2025, Az: L 5 KR 165/20, Beschluss