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BSG Urteil

Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Wegeunterbrechung zwecks Notdurftverrichtung - versuchtes Aufhalten eines wegrollenden Fahrzeugs - sachlicher Zusammenhang - objektivierte Handlungstendenz - keine versicherte Gefahrensituation

Gericht
BSG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
B 2 U 18/23 R
Datum
24.03.2026
Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Der Kläger begehrte die Anerkennung eines Unfalls beim versuchten Aufhalten seines wegrollenden Fahrzeugs als Arbeitsunfall. Zuvor hatte er den versicherten Heimweg zur Verrichtung der Notdurft unterbrochen. Das BSG verneinte einen sachlichen Zusammenhang zwischen der konkreten Handlung und dem versicherten Weg. Das Aufhalten des Fahrzeugs begründete keine dem Versicherungsschutz zuzurechnende Gefahrensituation.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Wegeunfall setzt voraus, dass die konkrete Verrichtung im Zeitpunkt des Unfalls in einem sachlichen Zusammenhang mit dem versicherten Weg steht.

2

Eine Wegeunterbrechung zur Verrichtung der Notdurft führt nicht ohne Weiteres dazu, dass jede danach ausgeübte Handlung dem versicherten Weg zuzurechnen ist.

3

Für die Beurteilung des sachlichen Zusammenhangs ist die objektivierte Handlungstendenz der versicherten Person maßgeblich.

4

Das versuchte Aufhalten eines wegrollenden Fahrzeugs steht nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung, wenn dadurch keine versicherte Gefahrensituation bewältigt wird.

Vorinstanzen

vorgehend SG Stuttgart, 17. Februar 2023, Az: S 10 U 1819/22, Urteil

vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 25. September 2023, Az: L 1 U 1485/23, Urteil