Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Wegeunterbrechung zwecks Notdurftverrichtung - versuchtes Aufhalten eines wegrollenden Fahrzeugs - sachlicher Zusammenhang - objektivierte Handlungstendenz - keine versicherte Gefahrensituation
- Gericht
- BSG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- B 2 U 18/23 R
- Datum
- 24.03.2026
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Wegeunfall setzt voraus, dass die konkrete Verrichtung im Zeitpunkt des Unfalls in einem sachlichen Zusammenhang mit dem versicherten Weg steht.
Eine Wegeunterbrechung zur Verrichtung der Notdurft führt nicht ohne Weiteres dazu, dass jede danach ausgeübte Handlung dem versicherten Weg zuzurechnen ist.
Für die Beurteilung des sachlichen Zusammenhangs ist die objektivierte Handlungstendenz der versicherten Person maßgeblich.
Das versuchte Aufhalten eines wegrollenden Fahrzeugs steht nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung, wenn dadurch keine versicherte Gefahrensituation bewältigt wird.
Vorinstanzen
vorgehend SG Stuttgart, 17. Februar 2023, Az: S 10 U 1819/22, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 25. September 2023, Az: L 1 U 1485/23, Urteil