Treffer
BSG Beschluss

Entlassung eines ehrenamtlichen Richters beim BSG wegen gesundheitlicher Verhinderung

Gericht
BSG
Spruchkörper
1. Senat
Aktenzeichen
B 1 SF 4/23 S
Datum
22.05.2023
Rechtsgebiet
Sozialrecht
ECLI
ECLI:DE:BSG:2023:220523BB1SF423S0
Quelle
Der ehrenamtliche Richter W wurde auf Antrag, eingereicht durch seine Ehefrau, wegen gesundheitlicher Verhinderung aus dem Amt beim Bundessozialgericht entlassen. Zentrale Frage war, ob die Folgen eines Schlaganfalls die ordnungsgemäße Amtsausübung ausschließen. Das Gericht gab dem Richter Gelegenheit zur Stellungnahme; es erfolgte keine weitere Mitteilung. Mangels Zweifel an den vorgebrachten Umständen ordnete das BSG die Entlassung an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein ehrenamtlicher Richter kann auf Antrag entlassen werden, wenn er aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben (vgl. § 47 Satz 2 i.V.m. § 18 SGG).

2

Zur Anordnung der Entlassung genügt die glaubhafte Darlegung gesundheitlicher Verhinderungsgründe; das Gericht kann nach Prüfung der vorgelegten Umstände entscheiden, sofern keine Anhaltspunkte für deren Zweifel bestehen.

3

Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Ehrenamtsträger Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; unterbleibt eine weitere Mitteilung, steht dem Gericht die antragsgemäße Anordnung nicht entgegen.

4

Ein durch Angehörige gestellter Entlassungsantrag kann berücksichtigt werden, soweit die dargelegten Umstände die gesundheitliche Verhinderung des Amtsinhabers ausreichend glaubhaft machen.

Relevante Normen
§ 18 Abs 1 Nr 4 SGG§ 18 Abs 3 S 1 SGG§ 47 S 2 SGG

Tenor

Der zum ehrenamtlichen Richter beim Bundessozialgericht berufene W wird auf seinen Antrag aus diesem Amt entlassen.

Gründe

1

Der ehrenamtliche Richter W hat durch seine Ehefrau beantragt, ihn aus gesundheitlichen Gründen aus seinem Amt als ehrenamtlicher Richter beim BSG zu entlassen. Der Senat hat ihm anschließend nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag gegeben. Eine weitere Mitteilung ist daraufhin nicht erfolgt.

2

Nach § 47 Satz 2 iVm § 18 Abs 3 Satz 1 und Abs 1 Nr 4 SGG kann ein ehrenamtlicher Richter auf Antrag aus seinem Amt entlassen werden, wenn er aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben. Die Ehefrau hat mitgeteilt, dass der ehrenamtliche Richter W wegen der Folgen eines Schlaganfalls (nachhaltige Schädigung des Sprachzentrums) nicht mehr in der Lage sei, das Amt ordnungsgemäß auszuüben. Der Senat sieht keinen Grund, diese Angaben in Zweifel zu ziehen und ordnet deshalb antragsgemäß die Entlassung von W aus dem Amt als ehrenamtlicher Richter beim BSG an. Schlegel Estelmann Scholz

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