Entlassung ehrenamtlichen Richters wegen gesundheitlicher Verhinderung beim BSG
- Gericht
- BSG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- B 1 SF 1/21 S
- Datum
- 07.04.2021
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2021:070421BB1SF121S0
Abstrakte Rechtssätze
Ein ehrenamtlicher Richter kann auf Antrag aus dem Amt entlassen werden, wenn er aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben (vgl. § 47 Satz 2 i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 4 SGG).
Die glaubhafte Darlegung eines schlechten Gesundheitszustands und altersbedingter Einschränkungen genügt, um die gesundheitliche Verhinderung im Sinne der Entlassungsvoraussetzung zu begründen.
Ist die gesundheitliche Verhinderung glaubhaft gemacht, hat das Gericht dem Entlassungsantrag zu entsprechen; weitergehende Nachforschungspflichten bestehen nicht in jedem Fall.
Die Regelungen des SGG bilden die maßgebliche Grundlage für die Entscheidung über die Entlassung ehrenamtlicher Richter und sind bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen anzuwenden.
Tenor
Der zum ehrenamtlichen Richter beim Bundessozialgericht berufene ……………. wird auf seinen Antrag aus seinem Amt entlassen.
Gründe
Mit Schreiben vom 16.3.2021 hat Herr H darum gebeten, ihn aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes und fortgeschrittenen Alters aus seinem Amt als ehrenamtlicher Richter beim BSG zu entlassen.
Nach § 47 Satz 2 iVm § 18 Abs 3 Satz 1 und Abs 1 Nr 4 SGG kann ein ehrenamtlicher Richter auf Antrag aus seinem Amt entlassen werden, wenn er aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben. Seine Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen hat Herr H mit og Schreiben glaubhaft gemacht, sodass er aus seinem Amt als ehrenamtlicher Richter beim BSG entlassen wird.