Treffer
BSG Urteil

Krankenversicherung: Keine gesonderte Erstattung von Arzneimittelkosten; NUB-Entgelt möglich

Gericht
BSG
Spruchkörper
1. Senat
Aktenzeichen
B 1 KR 9/25 R
Datum
28.01.2026
Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Das BSG entschied über die Erstattungsfähigkeit von Arzneimittelkosten bei stationärer Behandlung. Es verneint einen Anspruch auf gesonderte Erstattung durch die Krankenkasse, soweit die Kosten durch pauschalierte Fallvergütung (DRG/Fallpauschalen) erfasst sind. Bei unzureichender Abbildung neuer Arzneimittel in den Fallpauschalen besteht jedoch die Möglichkeit, ein krankenhausindividuelles NUB-Entgelt zu vereinbaren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht verpflichtet, die Kosten für Arzneimittel, die im Rahmen einer stationären Behandlung verabreicht werden, gesondert zu erstatten, soweit diese durch die pauschalierte Krankenhausvergütung (Fallpauschalen) erfasst sind.

2

Eine unzureichende Vergütung durch Fallpauschalen begründet keinen unmittelbaren gesetzlichen Erstattungsanspruch gegen die Krankenkasse; zusätzliche Vergütungsansprüche setzen vielmehr eine vertragliche oder spezifische rechtliche Grundlage voraus.

3

Die Vereinbarung eines krankenhausindividuellen NUB-Entgelts ist ein zulässiger und geeigneter Mechanismus, um die Vergütung neuer oder bislang unzureichend berücksichtigter Arzneimittel im stationären Bereich zu ergänzen.

4

Ob ein krankenhausindividuelles NUB-Entgelt in Betracht kommt, ist danach zu prüfen, ob das eingesetzte Arzneimittel eine neue oder vom DRG-System noch nicht abgebildete Untersuchungs- oder Behandlungsmethode darstellt und damit einer gesonderten Vergütungsvereinbarung bedarf.

Relevante Normen
§ 2 Abs 1a SGB 5§ 39 Abs 1 S 3 SGB 5§ 109 Abs 4 S 3 SGB 5§ 17b Abs 1 KHG§ 1 Abs 1 KHEntgG§ 2 Abs 1 KHEntgG

Vorinstanzen

vorgehend SG Altenburg, 25. Juni 2021, Az: S 13 KR 1817/19, Urteil

vorgehend Thüringer Landessozialgericht, 11. April 2024, Az: L 2 KR 683/21, Urteil

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