Krankenversicherung: Keine gesonderte Erstattung von Arzneimittelkosten; NUB-Entgelt möglich
- Gericht
- BSG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- B 1 KR 9/25 R
- Datum
- 28.01.2026
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht verpflichtet, die Kosten für Arzneimittel, die im Rahmen einer stationären Behandlung verabreicht werden, gesondert zu erstatten, soweit diese durch die pauschalierte Krankenhausvergütung (Fallpauschalen) erfasst sind.
Eine unzureichende Vergütung durch Fallpauschalen begründet keinen unmittelbaren gesetzlichen Erstattungsanspruch gegen die Krankenkasse; zusätzliche Vergütungsansprüche setzen vielmehr eine vertragliche oder spezifische rechtliche Grundlage voraus.
Die Vereinbarung eines krankenhausindividuellen NUB-Entgelts ist ein zulässiger und geeigneter Mechanismus, um die Vergütung neuer oder bislang unzureichend berücksichtigter Arzneimittel im stationären Bereich zu ergänzen.
Ob ein krankenhausindividuelles NUB-Entgelt in Betracht kommt, ist danach zu prüfen, ob das eingesetzte Arzneimittel eine neue oder vom DRG-System noch nicht abgebildete Untersuchungs- oder Behandlungsmethode darstellt und damit einer gesonderten Vergütungsvereinbarung bedarf.
Vorinstanzen
vorgehend SG Altenburg, 25. Juni 2021, Az: S 13 KR 1817/19, Urteil
vorgehend Thüringer Landessozialgericht, 11. April 2024, Az: L 2 KR 683/21, Urteil