Krankenversicherung: Keine gesonderte Erstattung besonders teurer Arzneimittel in psychiatrischer Behandlung
- Gericht
- BSG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- B 1 KR 37/24 R
- Datum
- 28.01.2026
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei stationärer psychiatrischer Behandlung besteht kein Anspruch auf gesonderte Erstattung von Arzneimittelkosten, sofern keine gesetzliche oder vertragliche preisrechtliche Grundlage vorliegt.
Das bloße Vorliegen einer pflichtwidrig unterlassenen Vereinbarung über ein Zusatzentgelt begründet gegenüber der Krankenkasse keinen Vergütungsanspruch.
Für die Erstattung besonders teurer Arzneimittel ist eine eigenständige preisrechtliche Norm oder Vereinbarung erforderlich; externe Überlegungen zur Kostenverteilung genügen nicht.
Spezifische Zusatzentgelte aus dem somatischen Bereich sind nicht ohne ausdrückliche rechtliche Grundlage auf psychiatrische Leistungen oder auf die Behandlung von Bluterpatienten übertragbar.
Vorinstanzen
vorgehend SG Hildesheim, 11. Januar 2023, Az: S 54 KR 1262/19, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 25. September 2024, Az: L 4 KR 29/23, Urteil