Treffer
BSG Urteil

Krankenversicherung: Keine gesonderte Erstattung besonders teurer Arzneimittel in psychiatrischer Behandlung

Gericht
BSG
Spruchkörper
1. Senat
Aktenzeichen
B 1 KR 37/24 R
Datum
28.01.2026
Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Streit um die gesonderte Erstattung von Arzneimittelkosten bei stationärer psychiatrischer Behandlung. Das BSG verneint einen Erstattungsanspruch mangels einer preisrechtlichen Grundlage für besonders teure Arzneimittel. Eine pflichtwidrig unterlassene Vereinbarung über ein Zusatzentgelt begründet keinen Erstattungsanspruch gegen die Krankenkasse. Auf Bluterbehandlung sind somatische Zusatzentgelte nicht übertragbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei stationärer psychiatrischer Behandlung besteht kein Anspruch auf gesonderte Erstattung von Arzneimittelkosten, sofern keine gesetzliche oder vertragliche preisrechtliche Grundlage vorliegt.

2

Das bloße Vorliegen einer pflichtwidrig unterlassenen Vereinbarung über ein Zusatzentgelt begründet gegenüber der Krankenkasse keinen Vergütungsanspruch.

3

Für die Erstattung besonders teurer Arzneimittel ist eine eigenständige preisrechtliche Norm oder Vereinbarung erforderlich; externe Überlegungen zur Kostenverteilung genügen nicht.

4

Spezifische Zusatzentgelte aus dem somatischen Bereich sind nicht ohne ausdrückliche rechtliche Grundlage auf psychiatrische Leistungen oder auf die Behandlung von Bluterpatienten übertragbar.

Relevante Normen
§ 39 Abs 1 S 3 Halbs 1 SGB 5§ 109 Abs 4 S 3 SGB 5§ 2 Abs 1 S 1 BPflV 1994§ 2 Abs 2 BPflV 1994§ 3 Abs 9 BPflV 1994§ 7 BPflV 1994

Vorinstanzen

vorgehend SG Hildesheim, 11. Januar 2023, Az: S 54 KR 1262/19, Urteil

vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 25. September 2024, Az: L 4 KR 29/23, Urteil

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