Krankenhausvergütung: Anforderungen an Kodierung angeborener infektiöser Krankheiten als Verdachtsdiagnose
- Gericht
- BSG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- B 1 KR 16/25 R
- Datum
- 26.03.2026
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Vorliegen einer angeborenen infektiösen oder parasitären Erkrankung bei Vollendung der Geburt ist nur dann anzunehmen, wenn medizinische Befunde, diagnostische Testungen oder eine nachvollziehbare klinische Bewertung das Vorliegen der Infektion zum Zeitpunkt der Geburt nahelegen.
Die Kodierung einer Diagnose als Verdachtsdiagnose setzt eine konkrete, im Krankheitsverlauf dokumentierte begründete Verdachtslage voraus; bloße Erwähnungen oder unspezifische Hinweise genügen nicht.
Für die Abrechnung und Vergütung im Krankenhausrecht ist die form- und sachgerechte medizinische Dokumentation maßgeblich; fehlerhafte oder unzureichende Dokumentation rechtfertigt keine zuungunsten der Kostenträger abweichende Kodierung.
Bei unklaren Tatsachenfeststellungen hat das Gericht die tatsächlichen Umstände (medizinische Befunde, zeitliche Zuordnung der Diagnostik) zu erheben; mangels tragfähiger Feststellungen ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
vorgehend SG Hannover, 21. April 2023, Az: S 88 KR 1177/19 KH, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 13. November 2024, Az: L 4 KR 237/23, Urteil