Treffer
BSG Urteil

Krankenhausvergütung: Anforderungen an Kodierung angeborener infektiöser Krankheiten als Verdachtsdiagnose

Gericht
BSG
Spruchkörper
1. Senat
Aktenzeichen
B 1 KR 16/25 R
Datum
26.03.2026
Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Streit um die Abrechnung einer angeblich angeborenen infektiösen/parasitären Erkrankung: strittig ist, ob die Infektion bereits bei Vollendung der Geburt vorlag und unter welchen Voraussetzungen sie als Verdachtsdiagnose kodiert werden darf. Das BSG präzisiert die erforderlichen medizinischen Befunde und die Dokumentationsanforderungen für eine Verdachtskodierung und verweist die Sache zur erneuten Prüfung an das Landessozialgericht zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Vorliegen einer angeborenen infektiösen oder parasitären Erkrankung bei Vollendung der Geburt ist nur dann anzunehmen, wenn medizinische Befunde, diagnostische Testungen oder eine nachvollziehbare klinische Bewertung das Vorliegen der Infektion zum Zeitpunkt der Geburt nahelegen.

2

Die Kodierung einer Diagnose als Verdachtsdiagnose setzt eine konkrete, im Krankheitsverlauf dokumentierte begründete Verdachtslage voraus; bloße Erwähnungen oder unspezifische Hinweise genügen nicht.

3

Für die Abrechnung und Vergütung im Krankenhausrecht ist die form- und sachgerechte medizinische Dokumentation maßgeblich; fehlerhafte oder unzureichende Dokumentation rechtfertigt keine zuungunsten der Kostenträger abweichende Kodierung.

4

Bei unklaren Tatsachenfeststellungen hat das Gericht die tatsächlichen Umstände (medizinische Befunde, zeitliche Zuordnung der Diagnostik) zu erheben; mangels tragfähiger Feststellungen ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 109 Abs 4 S 3 SGB 5§ 301 Abs 2 S 1 SGB 5§ 17b KHG§ 7 KHEntgG§ 9 Abs 1 KHEntgG§ Nr P37.9 ICD-10-GM 2018

Vorinstanzen

vorgehend SG Hannover, 21. April 2023, Az: S 88 KR 1177/19 KH, Urteil

vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 13. November 2024, Az: L 4 KR 237/23, Urteil

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