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BSG Urteil

Soziale Sicherheit: Bestimmung des wesentlichen Teils der Fahrertätigkeit bei Lkw-Fahrern

Gericht
BSG
Spruchkörper
12. Senat
Aktenzeichen
B 12 KR 7/24 R
Datum
05.03.2026
Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Das BSG behandelt die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Lkw-Fahrern, die in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig sind. Es stellt fest, dass für die Feststellung des "wesentlichen Teils" der Fahrertätigkeit die Gesamtarbeitszeit maßgeblich ist. Zur Ermittlung des Tätigkeitsortes können die in Leistungsnachweisen und Spesenabrechnungen angegebenen Be- und Entladungsorte herangezogen werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei grenzüberschreitender Tätigkeit von Lkw-Fahrern ist für die Feststellung des "wesentlichen Teils" der ausgeübten Fahrertätigkeit die Gesamtarbeitszeit maßgeblich.

2

Die Bestimmung des Ortes, an dem der wesentliche Teil ausgeübt wird, kann anhand der in Leistungsnachweisen und Spesenabrechnungen dokumentierten Orte der Be- und Entladung erfolgen.

3

Bei Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten ist die tatsächliche zeitliche Verteilung der Arbeitsleistung entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung.

Relevante Normen
§ Art 11 EGV 883/2004§ Art 13 Abs 1 Buchst a EGV 883/2004§ Art 14 Abs 8 EGV 987/2009§ Art 16 Abs 2 EGV 987/2009§ Art 8 Abs 1 EGV 593/2008

Vorinstanzen

vorgehend SG Dortmund, 7. Oktober 2020, Az: S 63 KR 820/17, Urteil

vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 9. November 2023, Az: L 16 KR 786/20, Urteil

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