Beitragspflicht einer Zusatzversorgungsrente bei fehlender Arbeitgeberwesensbeteiligung
- Gericht
- BSG
- Spruchkörper
- 12. Senat
- Aktenzeichen
- B 12 KR 5/24 R
- Datum
- 05.03.2026
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rente aus einer freiwilligen Versicherung bei einem Träger der Zusatzversorgung ist in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig, wenn der Arbeitgeber nicht wesentlich an der Begründung der Rentenansprüche beteiligt ist.
Für die Einordnung als beitragsfreier Versorgungsbezug kommt es auf die materielle Entstehungsursache der Ansprüche und die Wesentlichkeit der Arbeitgeberbeteiligung an, nicht auf die rechtliche Bezeichnung des Versorgungsträgers.
Beträgt die Beteiligung des Arbeitgebers an der Begründung der Ansprüche lediglich eine formale oder administrative Mitwirkung, begründet dies keine wesentliche Arbeitgeberbeteiligung i.S. der Beitragsbefreiung.
Die Darlegungslast für das Vorliegen einer beitragsbefreienden, wesentlichen Arbeitgeberbeteiligung trägt diejenige Partei, die sich auf den Versorgungsbezug beruft.
Vorinstanzen
vorgehend SG Bremen, 4. April 2022, Az: S 61 KR 347/17, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 20. Februar 2024, Az: L 16 KR 206/22, Urteil