Bestimmung des zuständigen Sozialgerichts bei klagenden Miterben
- Gericht
- BSG
- Spruchkörper
- 11. Senat
- Aktenzeichen
- B 11 SF 6/23 S
- Datum
- 27.07.2023
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2023:270723BB11SF623S0
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit nach § 58 SGG ist zulässig, wenn eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit nach §§ 57–57b SGG nicht besteht und die Parteien in die Zuständigkeitsbezirke verschiedener Sozialgerichte fallen.
Bei klagenden Miterben ist eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 74 SGG i. V. m. § 62 Abs. 1 ZPO nicht grundsätzlich ausgeschlossen und kann die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands rechtfertigen.
Das nächsthöhere gemeinschaftlich übergeordnete Gericht bestimmt als örtlich zuständiges Gericht regelmäßig das Sozialgericht, das bereits durch die gemeinsame Bevollmächtigte angerufen wurde, insbesondere wenn diese ihren Sitz in dessen Zuständigkeitsbereich hat.
Das Bundessozialgericht ist nach § 58 Abs. 2 SGG berufen, die Zuständigkeit innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit zu bestimmen, wenn die örtliche Zuständigkeit nicht einheitlich nach den §§ 57–57b SGG zuzuordnen ist.
Vorinstanzen
vorgehend SG Dortmund, 10. Juli 2023, Az: S 29 R 321/23, Beschluss
Tenor
Das Sozialgericht Dortmund wird zum zuständigen Gericht bestimmt.
Gründe
I. Die Kläger wenden sich mit ihrer vor dem SG Dortmund erhobenen Klage als Erben gegen einen gegenüber ihrer verstorbenen Mutter ergangenen Erstattungsbescheid der Beklagten. Das SG Dortmund hat das BSG zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit angerufen (Beschluss vom 10.7.2023).
II. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht liegen vor, weil eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b SGG noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist (§ 58 Abs 1 Nr 5 SGG). Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 2 SGG), weil für die Kläger Sozialgerichte verschiedener Landessozialgerichtsbezirke zuständig sind. Nach § 57 Abs 1 Satz 1 SGG ist für den in N wohnenden Kläger das SG Nürnberg (Art 1 Abs 1 Nr 4 Bayerisches Sozialgerichts-Ausführungsgesetz) und für die in H wohnende Klägerin das SG Dortmund (§ 20 Abs 2 Nr 3 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen) örtlich zuständig.
Bei den als Miterben klagenden Klägern ist eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO nicht ausgeschlossen. Dies rechtfertigt - wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (zuletzt BSG vom 10.11.2022 - B 11 SF 3/22 S - juris RdNr 3 mwN; BSG vom 22.3.2023 - B 11 SF 4/22 S; BSG vom 30.3.2023 - B 11 SF 3/23 S) - die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft.Zum örtlich zuständigen Gericht bestimmt der Senat das SG Dortmund, weil dieses von der Bevollmächtigten beider Kläger, die wiederum ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich des SG Dortmund hat, angerufen wurde (vgl zu den Kriterien der Bestimmung BSG vom 10.11.2022 - B 11 SF 3/22 S - juris RdNr 4 mwN). Söhngen B. Schmidt Burkiczak