Entschädigungsklage bei überlangem Verfahren: Vorprozessuale Anwaltskosten nur bei Notwendigkeit
- Gericht
- BSG
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Aktenzeichen
- B 10 ÜG 3/24 R
- Datum
- 26.03.2026
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Entschädigungsansprüchen wegen überlanger Verfahren zählen nur solche Aufwendungen als materieller Nachteil, die erforderlich waren, um den Anspruch außergerichtlich durchzusetzen.
Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten sind nur dann als materieller Schaden anzuerkennen, wenn die Hinzuziehung eines Anwalts zur außergerichtlichen Geltendmachung objektiv notwendig war und substantiiert dargetan wird.
Der Anspruchsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war; bloße Kostenausgaben genügen nicht.
Soweit vorprozessuale Kosten nicht als materieller Nachteil gelten, können entgangene immaterielle Beeinträchtigungen durch anderweitige Wiedergutmachung zu kompensieren sein.
Vorinstanzen
vorgehend SG Berlin, 22. Februar 2023, Az: S 39 AS 11911/19, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 13. November 2024, Az: L 37 SF 124/23 EK AS, Urteil