Treffer
BSG Urteil

Entschädigungsklage bei überlangem Verfahren: Vorprozessuale Anwaltskosten nur bei Notwendigkeit

Gericht
BSG
Spruchkörper
10. Senat
Aktenzeichen
B 10 ÜG 3/24 R
Datum
26.03.2026
Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Der Kläger verlangt Entschädigung wegen überlanger Sozialgerichtsverfahren und fordert Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten. Zentrale Frage ist, ob solche Kosten materieller Nachteil sind. Das BSG stellt auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Anwalts zur außergerichtlichen Geltendmachung ab; fehlen Anhaltspunkte, sind die Kosten kein materieller, sondern allenfalls immaterieller Nachteil. Immaterielle Nachteile sind gesondert zu entschädigen bzw. anderweitig wiedergutzumachen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Entschädigungsansprüchen wegen überlanger Verfahren zählen nur solche Aufwendungen als materieller Nachteil, die erforderlich waren, um den Anspruch außergerichtlich durchzusetzen.

2

Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten sind nur dann als materieller Schaden anzuerkennen, wenn die Hinzuziehung eines Anwalts zur außergerichtlichen Geltendmachung objektiv notwendig war und substantiiert dargetan wird.

3

Der Anspruchsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war; bloße Kostenausgaben genügen nicht.

4

Soweit vorprozessuale Kosten nicht als materieller Nachteil gelten, können entgangene immaterielle Beeinträchtigungen durch anderweitige Wiedergutmachung zu kompensieren sein.

Relevante Normen
§ 198 GVG§ 202 SGG§ 249 BGB§ 257 BGB§ 63 Abs 2 SGB 10

Vorinstanzen

vorgehend SG Berlin, 22. Februar 2023, Az: S 39 AS 11911/19, Urteil

vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 13. November 2024, Az: L 37 SF 124/23 EK AS, Urteil

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