Verfahrensgebühren bei Verbindung mehrerer Nichtigkeitsklagen
- Gericht
- BPatG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 Ni 37/08 (EU)
- Datum
- 17.11.2011
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vor der Verbindung mehrerer Klagen entstandene und bereits entrichtete Verfahrensgebühren werden durch eine nachfolgende Prozessverbindung nicht nachträglich erlassen oder ermäßigt.
Mit dem Beschluss über die Verbindung mehrerer Verfahren sind für das weitere gemeinsame Verfahren die Gerichtsgebühren nur einfach zu berechnen.
Für die Gebührenbemessung ist der Zeitpunkt der Fälligkeit maßgeblich; spätere prozessuale Änderungen der Verfahrensstruktur begründen keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Gebühren.
Die Verbindung mehrerer Nichtigkeitsklagen nach § 147 ZPO hat keine rückwirkende Wirkung auf bereits entstandene Kostenpflichten der Einzelverfahren.
Leitsatz
Verfahrensgebühren bei Klageverbindung
Die vor der Verbindung mehrerer Nichtigkeitsklagen (§ 147 ZPO) mit der Einreichung der einzelnen Nichtigkeitsklagen jeweils fällig gewordenen und gezahlten Verfahrensgebühren (pro Klage 4,5-fach unter Verweis auf das GKG vom Streitwert abhängig) werden nicht nachträglich aufgrund der Prozessverbindung erlassen oder ermäßigt. Erst ab dem Verbindungsbeschluss fallen Gerichtsgebühren nur noch einfach an.