Treffer
BPatG Beschluss

Gebrauchsmusterbeschwerde: Erstattungsfähigkeit von Doppelvertretungskosten

Gericht
BPatG
Spruchkörper
35. Senat
Aktenzeichen
35 W (pat) 451/09, KOF 150/12
Datum
24.04.2012
Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
Quelle
Beschluss des Bundespatentgerichts (24.4.2012) in einem Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Doppelvertretungskosten bei der Kostenfestsetzung erstattungsfähig sind. Zentral ist, ob die doppelte Vertretung objektiv erforderlich und angemessen war. Der vorliegende Auszug enthält den Entscheidungstext nicht vollständig, sodass das konkrete Ergebnis hier nicht dokumentiert ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Kostenfestsetzung in Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren sind nur solche Mehrkosten erstattungsfähig, die erforderlich und durch das prozessuale Verhalten der unterlegenen Partei oder durch das Verfahren veranlasst wurden.

2

Doppelvertretungskosten können nur dann erstattungsfähig sein, wenn die parallele Vertretung sachlich begründet, objektiv notwendig oder vom Prozessverlauf veranlasst war.

3

Rein strategisch veranlasste oder aus organisatorischen Gründen entstandene Doppelvertretungskosten sind in der Regel nicht erstattungsfähig.

4

Die darlegungs- und beweispflicht für die Notwendigkeit und Angemessenheit geltend gemachter Doppelvertretungskosten liegt bei der Partei, die deren Erstattung verlangt.

Relevante Normen
§ 103 ZPO§ 84 Abs 2 S 2 PatG§ 18 Abs 2 GebrMG
Gebrauchsmusterbeschwerde: Erstattungsfähigkeit von Doppelvertretungskosten — Themis