BPatG Beschluss
Markenbeschwerde: Keine Kostenauferlegung im Beschwerdeverfahren
- Gericht
- BPatG
- Spruchkörper
- 30. Senat
- Aktenzeichen
- 30 W (pat) 20/14
- Datum
- 23.06.2016
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
Im Markenbeschwerdeverfahren wurde über die Auferlegung von Kosten im Beschwerdeverfahren entschieden. Das Gericht stellte fest, dass keine besonderen Gründe vorliegen, die eine Kostenauferlegung rechtfertigen. Folglich wurden im Beschwerdeverfahren keine Kosten auferlegt. Eine abweichende Kostenverteilung wurde mangels hinreichender Anhaltspunkte nicht angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
1
Die Auferlegung von Kosten im Markenbeschwerdeverfahren setzt das Vorliegen besonderer, den Einzelfall kennzeichnender Gründe voraus.
2
Fehlen solche Gründe, ist der Beschwerdepartei keine Kostenauferlegung aufzuerlegen.
3
Von der Regel, dass die unterliegende Partei Kosten zu tragen hat, kann nur bei überzeugender Sach- oder Verfahrensgerechtfertigung abgewichen werden.
4
Die Entscheidung über die Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren ist anhand der vorgetragenen Umstände zu treffen; nicht jede Entscheidung rechtfertigt eine Kostenauferlegung.
Relevante Normen
§ 71 Abs 1 S 1 MarkenG