Treffer
BPatG Beschluss

Markenbeschwerde: „SMART WORK NAVIGATOR“ – fehlende Unterscheidungskraft und Freihaltungsbedürfnis

Gericht
BPatG
Spruchkörper
28. Senat
Aktenzeichen
28 W (pat) 64/19
Datum
23.11.2020
Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
ECLI
ECLI:DE:BPatG:2020:231120B28Wpat64.19.0
Quelle
Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung „SMART WORK NAVIGATOR“ wurde vom Bundespatentgericht zurückgewiesen. Zentral war die Frage, ob die Bezeichnung als Marke Unterscheidungskraft besitzt oder wegen Freihaltungsbedürfnisses freigehalten werden muss. Das Gericht bestätigte die fehlende Unterscheidungskraft und damit die Unregistrierbarkeit. Eine ausreichende Darlegung erworbener Unterscheidungskraft lag nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Bezeichnung, die aus allgemein gebräuchlichen oder beschreibenden Elementen besteht, fehlt es an Schutzfähigkeit als Marke, wenn sie vom Verkehr überwiegend als sachliche Angabe verstanden wird.

2

Besteht ein überwiegendes Interesse, einen Begriff für die Allgemeinheit freizuhalten (Freihaltungsbedürfnis), schließt dies die Eintragung als Marke aus.

3

Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine sonst nicht unterscheidungskräftige Bezeichnung durch Benutzung Verkehrsbedeutung als Herkunftshinweis erlangt hat.

4

Im Beschwerdeverfahren bestätigt das Bundespatentgericht die Zurückweisung einer Markenanmeldung, wenn die vorinstanzliche Bewertung der fehlenden Unterscheidungskraft und des Freihaltungsbedürfnisses tragfähig begründet ist.

Relevante Normen
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 103 465.9

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. November 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Hermann und des Richters Dr. Söchtig beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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