Erinnerung gegen Kostenrechnung im Markenbeschwerdeverfahren aufgehoben
- Gericht
- BPatG
- Spruchkörper
- 28. Senat
- Aktenzeichen
- 28 W (pat) 52/13
- Datum
- 02.09.2015
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kostenfestsetzungsbeschluss setzt eine vorherige, tragfähige Kostengrundentscheidung voraus; fehlt diese, ist die Kostenfestsetzung aufhebungsreif.
Über die Kosten eines Erinnerungsverfahrens ist durch das zuständige entscheidende Gericht zu befinden; die Entscheidung über die Erinnerung umfasst damit auch die Kostenfrage.
Kosten von Nebenverfahren bedürfen einer gesonderten rechtlichen Grundlage für ihre Erstattung; ohne solche Grundlage kann eine Kostenrechnung nicht bestehen.
Eine Kostenrechnung der Kostenrech-nungsstelle ist aufzuheben, wenn sie an einer rechtlichen Grundlage fehlt oder die zuständige Entscheidungsbefugnis nicht besteht.
Vorinstanzen
nachgehend BPatG München, 2. September 2015, Az: 28 W (pat) 52/13, Beschluss
nachgehend BPatG München, 28. Juni 2017, Az: 28 W (pat) 52/13, Beschluss
Tenor
betreffend die Marke 395 44 613
(hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 28. Juni 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig
beschlossen:
Auf die Erinnerung wird die Kostenrechnung der Kostenrech-nungsstelle des Bundespatentgerichts vom 13. Januar 2016 aufgehoben.