Wirkungslosigkeit eines DPMA-Beschlusses nach Widerspruchsrücknahme (LIMBIC/Limbic touch)
- Gericht
- BPatG
- Spruchkörper
- 27. Senat
- Aktenzeichen
- 27 W (pat) 29/15
- Datum
- 26.04.2018
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
- ECLI
- ECLI:DE:BPatG:2018:260418B27Wpat29.15.0
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Widerspruch gegen eine Marke zurückgenommen, kann auf Antrag die frühere Entscheidung der Widerspruchsstelle, die den Widerspruch zurückgewiesen hat, gemäß § 82 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 269 ZPO für wirkungslos erklärt werden.
Die Antragsbefugnis für den Ausspruch der Wirkungslosigkeit steht sowohl dem Markeninhaber als auch dem Widersprechenden zu; sie ist nicht auf den Markeninhaber beschränkt.
Der Ausspruch der Wirkungslosigkeit dient der Beseitigung eines irreführenden Rechtsscheins und der Wahrung der Rechtssicherheit; maßgeblich ist der von der wirkungslosen Entscheidung ausgehende Rechtsschein.
Die Entscheidung über die Auferlegung von Kosten nach § 71 MarkenG bleibt der Ermessensausübung des Gerichts vorbehalten; in geeigneten Fällen kann von einer Kostenauferlegung abgesehen werden.
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 30 2012 035 412
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. April 2018 durch die Richterin Werner als Vorsitzende, die Richterin Lachenmayr-Nikolaou und den Richter Paetzold
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. April 2015 ist wirkungslos, soweit der Widerspruch aus der Unionsmarke EM 005 729 819 – LIMBIC gegen die deutsche Wortmarke 30 2012 035 412 – Limbic touch zurückgewiesen worden ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 29. April 2015 hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Unionsmarke EM 005 729 819 – LIMBIC gegen die deutsche Wortmarke 30 2012 035 412 – Limbic touch zurückgewiesen, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr gemäß §§ 125b, 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 2 MarkenG bestehe.
Hiergegen richtet sich die am 8. Juni 2015 erhobene Beschwerde des Widersprechenden.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat er nach Einigung mit der Beschwerdegegnerin seinen Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 4 ZPO ist daher antragsgemäß auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“). Der Antrag kann von beiden Beteiligten gestellt werden (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 76. Aufl. 2018, § 269, Rdn. 46; Fezer/Grabrucker, Handbuch der Markenpraxis, Band I (Markenverfahrensrecht), 3. Aufl. 2016, Rdn. 384); eine Beschränkung auf den Markeninhaber lässt sich der Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht entnehmen. Der Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit; an diesem können Markeninhaber und Widersprechender gleichermaßen ein Interesse haben, soweit sie im vorangegangenen Verfahren unterlegen waren (vgl. Kunz-Hallstein GRUR 2010, 760). Es kann keinen Unterschied machen, ob der Markeninhaber den Anschein einer Löschungsentscheidung beseitigen will oder der Widersprechende den Anschein eines erfolglosen Widerspruchs. Maßgeblich ist der Rechtsschein, der von der wirkungslosen Entscheidung ausgeht.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.