Treffer
BPatG Beschluss

Wiedereinsetzung in Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr im Markenbeschwerdeverfahren

Gericht
BPatG
Spruchkörper
26. Senat
Aktenzeichen
26 W (pat) 9/10
Datum
03.03.2010
Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
Quelle
Die Anmelderin beantragte Wiedereinsetzung in die Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr im Markenbeschwerdeverfahren. Das Bundespatentgericht gewährte die Wiedereinsetzung, da die Anmelderin glaubhaft machte, ohne eigenes oder ihr zuzurechnendes Verschulden an der fristgemäßen Zahlung verhindert gewesen zu sein. Maßgeblich waren § 91 MarkenG und die Zurechnungsregel des § 85 Abs. 2 ZPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 91 Abs. 1 MarkenG ist zu gewähren, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, ohne eigenes oder ihm zuzurechnendes Verschulden an der Wahrung der Frist verhindert gewesen zu sein.

2

Die Glaubhaftmachung eines hindernden Umstands kann genügen, um die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung zu erfüllen; es bedarf insoweit keiner umfassenden Beweislastüberschreitung.

3

Die Zurechnung des Verschuldens eines Verfahrensbevollmächtigten richtet sich nach § 85 Abs. 2 ZPO und ist für die Prüfung der Verschuldensfrage im Wiedereinsetzungsverfahren maßgeblich.

4

Im Markenbeschwerdeverfahren führt die versäumte fristgemäße Einzahlung der Beschwerdegebühr zu einem Fristversäumnis, das durch Wiedereinsetzung nach § 91 MarkenG geheilt werden kann, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Relevante Normen
§ 85 Abs 2 ZPO§ 91 Abs 1 S 1 MarkenG

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 31 772.2

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann, den Richter Reker und den Richter Lehner

beschlossen:

Der Anmelderin wird auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in die Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr gewährt.

Gründe

1

Die Anmelderin hat glaubhaft gemacht, ohne eigenes oder ihr zuzurechnendes Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) an der rechtzeitigen Einzahlung der Beschwerdegebühr verhindert gewesen zu sein.

2

Ihr war daher antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 MarkenG).

Wiedereinsetzung in Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr im Markenbeschwerdeverfahren — Themis