Berichtigungsbeschluss: Korrektur des Entscheidungsdatums bei Markenanmeldung
- Gericht
- BPatG
- Spruchkörper
- 25. Senat
- Aktenzeichen
- 25 W (pat) 558/11
- Datum
- 19.06.2012
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berichtigungsbeschluss nach § 80 Abs. 1 MarkenG ermöglicht die Korrektur eines in einem Beschluss falsch angegebenen Zeitpunktes der Entscheidung.
Die Berichtigung erstreckt sich auf formelle Fehler (z. B. falsches Datum) und stellt die richtige Wiedergabe der Entscheidungsdaten im zugestellten Beschluss her.
Der Senat kann nach § 80 Abs. 1 MarkenG eine fehlerhafte Angabe in einem Beschluss berichtigen, soweit dadurch keine materielle Vertragsanpassung verbunden ist.
Eine Berichtigung dient der Richtigstellung der Entscheidungshandlungen und betrifft nicht inhaltliche Ermessens- oder Rechtsfehler des Beschlusses.
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2011 034 388.8
hier: Berichtigungsbeschluss
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. Juni 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, des Richters am Oberlandesgericht Heimen und der Richterin Grote-Bittner
beschlossen:
Das in dem der Anmelderin am 11. Juni 2012 zugestellten Beschluss als Zeitpunkt der Entscheidung angegebene Datum 30. Mai 2011 wird dahingehend berichtigt, dass es richtig lauten muss 30. Mai 2012 (§ 80 Abs. 1 MarkenG).