Sachverständigenvergütung: Erstattung von Übernachtung und Tagegeld auf 72 EUR festgesetzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- X ZR 62/07
- Datum
- 19.04.2011
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Erstattung von Reise- und Hotelkosten des gerichtlichen Sachverständigen sind nur die reinen Übernachtungskosten erstattungsfähig; Verpflegungsleistungen wie Frühstück sind nicht als Übernachtungskosten zu erstatten.
Für den An- oder Abreisetag kann neben dem bereits gewährten Tagegeld ein weiteres Tagegeld gemäß § 6 JVEG in Verbindung mit § 4 Buchst. c) EStG beansprucht werden.
Der Zeitaufwand für die Buchung von Flügen und Hotels ist Teil des Reiseaufwands und begründet keinen gesonderten Vergütungsanspruch.
Transportkosten sind nur bei Vorlage entsprechender Belege erstattungsfähig; nicht belegte Transportkosten sind abzulehnen.
Vorinstanzen
vorgehend BPatG München, 27. Februar 2007, Az: 4 Ni 35/05 (EU)
Tenor
Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen für Übernachtung und Tagegeld wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Antrags auf 72 EUR einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt.
Gründe
Der gerichtliche Sachverständige hat mit Schreiben vom 28. Januar 2011 die Kosten für die Übernachtung vom 19. auf den 20. Mai 2010 belegt. Die Hotelrechnung beinhaltet Übernachtungskosten in Höhe von 66 EUR sowie 6 EUR für das Frühstück. Erstattungsfähig sind nur die reinen Übernachtungskosten (Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., JVEG § 6 Rn. 5 bis 8). Für den Anreisetag steht dem Sachverständigen außerdem über das bereits gewährte Tagegeld hinaus ein Tagegeld von 6 EUR zu (§ 6 JVEG i.V.m. § 4 Buchst. c) EStG).
Es können deshalb erstattet werden: Übernachtungskosten 66 EUR Tagegeld 6 EUR 72 EUR
Der Zeitaufwand für das Buchen von Flügen und Hotel fällt unter den Zeitaufwand für die Reise, der bereits vergütet worden ist. Die weiter geltend gemachten Transportkosten hat der Sachverständige trotz Aufforderung nicht belegt.
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