Berufung verlustig erklärt – Streitwert im Nichtigkeitsberufungsverfahren 1.875.000 €
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- X ZR 115/10
- Datum
- 18.05.2011
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert des Nichtigkeitsberufungsverfahrens bemisst sich nach der Summe der Streitwerte der in Bezug auf das Streitpatent geführten Verletzungsprozesse.
Auf die sich hieraus ergebende Summe ist ein pauschaler Aufschlag von 25 % zu erheben, um den gemeinen Wert des Patents während der verbleibenden Laufzeit zu berücksichtigen.
Die Festsetzung des Streitwerts im Nichtigkeitsberufungsverfahren erfolgt gemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats nach den genannten Grundsätzen.
Ein Rechtsmittel kann nach § 516 Abs. 3 ZPO i.V.m. den einschlägigen Vorschriften des PatG für verlustig erklärt und die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten dem der Berufung unterliegenden Teil auferlegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend BPatG München, 21. Juli 2010, Az: 5 Ni 116/09 (EU)
Tenor
Die Klägerin wird der eingelegten Berufung für verlustig erklärt. Sie hat die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.875.000 € festgesetzt.
Gründe
Die ausgesprochenen Rechtsfolgen ergeben sich aus § 516 Abs. 3 ZPO i.V. mit § 99 Abs. 1, § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG; der Streitwert für das Nichtigkeitsberufungsverfahren ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats aus der Summe der Streitwerte der in Bezug auf das Streitpatent geführten Verletzungsprozesse (hier: 1.500.000 €) zuzüglich eines Aufschlags von 25 % auf den sich daraus ergebenden Betrag, mit dem der gemeine Wert des Patents während der verbleibenden Laufzeit pauschal berücksichtigt wird.
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