Gegenvorstellungen gegen Zurückweisung von Erinnerungen zu Kostenrechnungen zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- X ZB 4/25
- Datum
- 21.04.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:210426BXZB4.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Eingaben, mit denen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird, sind als Anhörungsrüge im Sinne des § 69a Abs. 1 GKG auszulegen.
Eine bloße inhaltliche Abweisung eines Begehrens durch das Gericht begründet für sich genommen keine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG; entscheidend ist, ob entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen wurden.
Der gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG zuständige Einzelrichter wahrt das rechtliche Gehör, wenn er den Vortrag der Partei in der Entscheidung berücksichtigt hat.
Parteien können nicht darauf vertrauen, dass das Gericht auf weitere Eingaben eine inhaltliche Antwort erteilt; ein Anspruch auf Antwort auf weitere Eingaben besteht nicht ohne Weiteres.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 30. März 2026, Az: X ZB 4/25
vorgehend BGH, 8. Juli 2025, Az: X ZB 4/25, Beschluss
vorgehend BGH, 8. April 2025, Az: X ZB 4/25
vorgehend LG München II, 7. Februar 2025, Az: 2 S 1280/24, Beschluss
vorgehend AG Dachau, 18. März 2024, Az: 3 C 494/22
Tenor
Die Gegenvorstellungen der Klägerin gegen den Beschluss vom 30. März 2026 werden zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Klägerin wendet sich mit Eingaben vom 1. und 8. April 2026 gegen einen Beschluss vom 30. März 2026, mit dem ihre Erinnerungen gegen zwei Kostenrechnungen zurückgewiesen worden sind.
2. Soweit die Klägerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend macht, sind ihre Eingaben als gemäß § 69a Abs. 1 GKG statthafte Anhörungsrügen auszulegen.
Diese Rechtsbehelfe sind unbegründet.
Der gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch im jetzigen Verfahrensstadium zuständige Einzelrichter hat den Vortrag der Klägerin vollständig berücksichtigt. Dass er dem Begehren inhaltlich nicht entsprochen hat, begründet keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.
3. Ob sonstige Fehler mit einer Gegenvorstellung oder einem sonstigen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Solche Fehler sind im Streitfall jedenfalls nicht ersichtlich.
4. Die Klägerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben rechnen.
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