Treffer
BGH Beschluss

Gegenvorstellungen gegen Zurückweisung von Erinnerungen zu Kostenrechnungen zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
10. Zivilsenat
Aktenzeichen
X ZB 4/25
Datum
21.04.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:210426BXZB4.25.0
Quelle
Die Klägerin richtete Eingaben gegen einen Beschluss, der ihre Erinnerungen gegen zwei Kostenrechnungen zurückgewiesen hatte. Ihre Rüge einer Gehörsverletzung ist als Anhörungsrüge nach § 69a Abs. 1 GKG auszulegen. Die Rechtsbehelfe sind unbegründet, weil der zuständige Einzelrichter den Vortrag vollständig berücksichtigt hat und die inhaltliche Nichtnachgabe keine Gehörsverletzung begründet. Weitere Fehler sind nicht ersichtlich; auf weitere Eingaben besteht kein Anspruch auf Antwort.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eingaben, mit denen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird, sind als Anhörungsrüge im Sinne des § 69a Abs. 1 GKG auszulegen.

2

Eine bloße inhaltliche Abweisung eines Begehrens durch das Gericht begründet für sich genommen keine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG; entscheidend ist, ob entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen wurden.

3

Der gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG zuständige Einzelrichter wahrt das rechtliche Gehör, wenn er den Vortrag der Partei in der Entscheidung berücksichtigt hat.

4

Parteien können nicht darauf vertrauen, dass das Gericht auf weitere Eingaben eine inhaltliche Antwort erteilt; ein Anspruch auf Antwort auf weitere Eingaben besteht nicht ohne Weiteres.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 30. März 2026, Az: X ZB 4/25

vorgehend BGH, 8. Juli 2025, Az: X ZB 4/25, Beschluss

vorgehend BGH, 8. April 2025, Az: X ZB 4/25

vorgehend LG München II, 7. Februar 2025, Az: 2 S 1280/24, Beschluss

vorgehend AG Dachau, 18. März 2024, Az: 3 C 494/22

Tenor

Die Gegenvorstellungen der Klägerin gegen den Beschluss vom 30. März 2026 werden zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Die Klägerin wendet sich mit Eingaben vom 1. und 8. April 2026 gegen einen Beschluss vom 30. März 2026, mit dem ihre Erinnerungen gegen zwei Kostenrechnungen zurückgewiesen worden sind.

2

2. Soweit die Klägerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend macht, sind ihre Eingaben als gemäß § 69a Abs. 1 GKG statthafte Anhörungsrügen auszulegen.

3

Diese Rechtsbehelfe sind unbegründet.

4

Der gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch im jetzigen Verfahrensstadium zuständige Einzelrichter hat den Vortrag der Klägerin vollständig berücksichtigt. Dass er dem Begehren inhaltlich nicht entsprochen hat, begründet keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.

5

3. Ob sonstige Fehler mit einer Gegenvorstellung oder einem sonstigen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Solche Fehler sind im Streitfall jedenfalls nicht ersichtlich.

6

4. Die Klägerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben rechnen.

Bacher
Gegenvorstellungen gegen Zurückweisung von Erinnerungen zu Kostenrechnungen zurückgewiesen — Themis