Zurückweisung des PKH-Antrags für Patentverletzungsklage mangels Erfolgsaussicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- X ZA 6/23
- Datum
- 05.12.2023
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:051223BXZA6.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Eine Rechtsbeschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung ist nach § 574 Abs. 1 ZPO nur zulässig, wenn das Gesetz sie vorsieht oder das Beschwerdegericht sie zugelassen hat.
Fehlen die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels (z. B. gesetzliche Erlaubnis oder Zulassung durch das Beschwerdegericht), begründet dies regelmäßig die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels im Sinne einer PKH-Entscheidung.
Für die Prüfung der Erfolgsaussichten im PKH-Verfahren ist auch auf die Zulässigkeit des geplanten Rechtsmittels abzustellen; mangels Zulässigkeit ist die materielle Erfolgschance unerheblich.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 21. August 2023, Az: 6 W 390/23 e
vorgehend LG München I, 28. März 2023, Az: 7 O 3398/23
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsteller hat Prozesskostenhilfe für eine Patentverletzungsklage beantragt. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben.
Der nunmehr gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Eine Rechtsbeschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung ist gemäß § 574 Abs. 1 ZPO nur dann zulässig, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist oder das Beschwerdegericht das Rechtsmittel zugelassen hat. Keine dieser Voraussetzungen liegt im Streitfall vor.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz für diese Konstellation nicht vor.
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