Treffer
BGH Beschluss

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision in Widerrufsstreit über Verbraucherdarlehen zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
11. Zivilsenat
Aktenzeichen
XI ZR 99/16
Datum
27.09.2016
Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Kläger rügten die Nichtzulassung der Revision gegen ein OLG-Urteil in einem Streit um die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei Verbraucherdarlehen. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Rechts habe. Eine nähere Begründung erfolgte nicht; die Kläger tragen die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist gerechtfertigt, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.

2

Von einer näheren Begründung kann gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden, wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird.

3

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

4

Das Revisions- bzw. Beschwerdegericht kann für das Beschwerdeverfahren einen Gegenstandswert festsetzen (hier bis 35.000 €).

Relevante Normen
§ 495 aF BGB§ 14 Abs 1 aF BGB-InfoV§ 14 Abs 3 aF BGB-InfoV§ 355 Abs 2 S 3 BGB vom 02.12.2004

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 10. Februar 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.

Ellenberger Joeres Matthias

Menges Dauber

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision in Widerrufsstreit über Verbraucherdarlehen zurückgewiesen — Themis