Nichtzulassungsbeschwerde verworfen wegen Unterschreitung des Beschwerdewerts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- XI ZR 95/22
- Datum
- 17.01.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:170123BXIZR95.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der mit der Revision geltend zu machende Beschwerdewert die in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genannte Grenze (20.000 €) nicht erreicht.
Bei der Wertermittlung eines Feststellungsantrags sind Nebenforderungen, die in einem Zahlungsanspruch enthalten sind (z. B. Zinsen), nicht zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO).
Bei der Bewertung von Darlehensansprüchen ist vom maßgeblichen Nettodarlehensbetrag ein pauschaler Abschlag von 20 % vorzunehmen, sofern dies der Senatsrechtsprechung entspricht.
Ergibt die objektive Wertermittlung einen Betrag unterhalb der Zulässigkeitsschwelle, ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 29. März 2022, Az: 6 U 582/19
vorgehend LG Stuttgart, 26. September 2019, Az: 25 O 122/19
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. März 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert des verfolgten Feststellungsantrags beträgt lediglich 19.108 €, weil die in dem Zahlungsanspruch enthaltenen Zinszahlungen in Höhe von 1.834 € als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer Betracht bleiben und von dem maßgeblichen Nettodarlehensbetrag von 23.885 € ein Abschlag von 20% vorzunehmen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16, WM 2017, 804 Rn. 18 mwN).
Streitwert: 19.108 €.
Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl