Wirkungslosigkeit vorinstanzlicher Urteile nach Klagerücknahme mit Zustimmung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- XI ZR 63/10
- Datum
- 01.06.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme der Klage mit Zustimmung der Beklagten nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO macht vorinstanzliche Urteile im Streit zwischen den Parteien wirkungslos.
Mit der wirksamen Klagerücknahme gilt das Verfahren als erledigt; bereits ergangene Entscheidungen verlieren insoweit ihre weitere Wirksamkeit für den zwischen den Parteien noch bestehenden Streit.
Der Bundesgerichtshof ist befugt, für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde den Streitwert festzusetzen und dabei die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stendal, 8. September 2009, Az: 23 O 498/08, Urteil
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 9. Februar 2010, Az: 6 U 147/09, Urteil
Tenor
Die Urteile der Zivilkammer 3 des Landgerichts Stendal vom 8. September 2009 und des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. Februar 2010 sind wirkungslos, nachdem der Kläger seine Klage mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat (§ 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO).
Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf bis zu 65.000 € festgesetzt.