Treffer
BGH Beschluss

Wirkungslosigkeit vorinstanzlicher Urteile nach Klagerücknahme mit Zustimmung

Gericht
BGH
Spruchkörper
11. Zivilsenat
Aktenzeichen
XI ZR 63/10
Datum
01.06.2010
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Kläger nahm seine Klage mit Zustimmung der Beklagten zurück; der BGH erklärt daraufhin die Urteile der Vorinstanzen gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO für wirkungslos. Zentrale Frage war die prozessuale Wirkung der Klagerücknahme. Der Senat stellte fest, dass durch die wirksame Rücknahme der weitere Rechtsstreit beendet und vorinstanzliche Erkenntnisse ihre Wirksamkeit verlieren. Zudem setzte der BGH den Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde auf bis zu 65.000 € fest.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme der Klage mit Zustimmung der Beklagten nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO macht vorinstanzliche Urteile im Streit zwischen den Parteien wirkungslos.

2

Mit der wirksamen Klagerücknahme gilt das Verfahren als erledigt; bereits ergangene Entscheidungen verlieren insoweit ihre weitere Wirksamkeit für den zwischen den Parteien noch bestehenden Streit.

3

Der Bundesgerichtshof ist befugt, für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde den Streitwert festzusetzen und dabei die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 276 BGB§ 280 Abs 1 S 2 BGB§ WpHG§ 269 Abs 3 S 1 ZPO§ 269 Abs 4 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stendal, 8. September 2009, Az: 23 O 498/08, Urteil

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 9. Februar 2010, Az: 6 U 147/09, Urteil

Tenor

Die Urteile der Zivilkammer 3 des Landgerichts Stendal vom 8. September 2009 und des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. Februar 2010 sind wirkungslos, nachdem der Kläger seine Klage mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat (§ 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO).

Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf bis zu 65.000 € festgesetzt.

Wirkungslosigkeit vorinstanzlicher Urteile nach Klagerücknahme mit Zustimmung — Themis