Treffer
BGH Beschluss

Nichtzulassungsbeschwerde: Kein Widerruf nach vollständiger Darlehensleistung

Gericht
BGH
Spruchkörper
11. Zivilsenat
Aktenzeichen
XI ZR 60/24
Datum
05.05.2026
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:050526BXIZR60.24.0
Quelle
Die Klägerin wendet sich mit Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Revisionseinlassung; das OLG hielt den Widerruf für verspätet, da das Darlehen bei Widerruf bereits vollständig erfüllt war. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Revisionserfoderlichkeit besteht. Der Widerruf nach vollständiger Erfüllung ist nach EuGH‑Rechtsprechung ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist ein Verbraucherdarlehensvertrag bei Erklärung des Widerrufs bereits vollständig erfüllt, besteht nach der Rechtsprechung des EuGH kein Widerrufsrecht aus Art. 14 Abs. 1 der RL 2008/48/EG.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.

3

Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer weiteren Begründung absehen, wenn die Entscheidung auf bereits gefestigter obergerichtlicher und EuGH‑Rechtsprechung beruht.

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; im Nichtzulassungsverfahren bestimmt sich dies nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Braunschweig, 16. April 2024, Az: 4 U 373/21

vorgehend LG Braunschweig, 4. März 2021, Az: 5 O 3867/19 (1638)

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. April 2024 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Darlehensvertrag bereits vollständig erfüllt, als der Widerruf erklärt wurde. Nach der vollständigen Erfüllung des Darlehensvertrags steht dem Darlehensnehmer nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber kein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) mehr zu (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 274 bis 279, 292 - BMW Bank u.a.; Senatsurteil vom 28. Januar 2025 - XI ZR 162/21, NJW 2025, 894 Rn. 11 ff. mwN). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

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