Treffer
BGH Beschluss

Klagerücknahme mit Zustimmung: Vorinstanzliche Urteile werden wirkungslos

Gericht
BGH
Spruchkörper
11. Zivilsenat
Aktenzeichen
XI ZR 601/19
Datum
08.09.2020
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:080920BXIZR601.19.0
Quelle
Der Kläger nahm seine Klage mit Zustimmung der Beklagten zurück; der BGH erklärte daraufhin die Urteile der Vorinstanzen als wirkungslos (§ 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO). Zentrales Rechtsproblem war die prozessuale Wirkung einer einvernehmlichen Klagerücknahme. Der BGH fertigte zudem den Streitwert für das Revisionsverfahren (bis 45.000 €).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme der Klage durch den Kläger mit Zustimmung des Beklagten nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO führt dazu, dass die vorinstanzlichen Urteile in der Sache wirkungslos werden.

2

Die in § 269 Abs. 4 ZPO geregelte Wirkungslosigkeit beseitigt die prozessuale Bindungswirkung der betroffenen Urteile in der Hauptsache.

3

Auch wenn Vorinstanzenurteile wegen Klagerücknahme wirkungslos geworden sind, steht dem Revisionsgericht die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren zu.

4

Die einvernehmliche Klagerücknahme beendet das Verfahren prozessual, ohne notwendigerweise jede noch zu regelnde formelle Verfahrensfrage auszuschließen (z. B. Streitwertfestsetzung).

Vorinstanzen

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 13. November 2019, Az: 4 U 7/19

vorgehend LG Potsdam, 19. Dezember 2018, Az: 8 O 13/18

Tenor

Die Urteile der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 19. Dezember 2018 und des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. November 2019 sind wirkungslos, nachdem der Kläger seine Klage mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat (§ 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO).

Der Streitwert für das Verfahren der Revision wird auf bis zu 45.000 € festgesetzt.

Ellenberger Grüneberg Matthias

Derstadt Schild von Spannenberg

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