Nichtzulassungsbeschwerde – Widerruf bei vollständig erfülltem Verbraucherkredit nicht möglich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- XI ZR 59/24
- Datum
- 05.05.2026
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:050526BXIZR59.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerrufsrecht des Darlehensnehmers nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG besteht nicht, wenn der Verbraucherkreditvertrag bereits vollständig erfüllt war, als der Widerruf erklärt wurde.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und Fortbildung des Rechts sowie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.
Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Bundesgerichtshof kann sich nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO hinsichtlich bereits durch den EuGH geklärter Fragen einer erneuten ausführlichen Begründung enthalten.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Braunschweig, 16. April 2024, Az: 4 U 491/21
vorgehend LG Braunschweig, 21. Juni 2021, Az: 10 O 7291/19 (434)
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. April 2024 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Darlehensvertrag bereits vollständig erfüllt, als der Widerruf erklärt wurde. Nach der vollständigen Erfüllung des Darlehensvertrags steht dem Darlehensnehmer nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber kein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) mehr zu (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 274 bis 279, 292 - BMW Bank u.a.; Senatsurteil vom 28. Januar 2025 - XI ZR 162/21, NJW 2025, 894 Rn. 11 ff. mwN). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €.
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